(1) Die Behörden haben insbesondere
a) | die Überwachung der Wälder (Forstaufsicht) zu vollziehen, | |||||||||
b) | Gutachten nach Maßgabe des § 173 zu erstatten oder nach Maßgabe anderer Bestimmungen zu veranlassen, | |||||||||
c) | die Waldeigentümer nach Möglichkeit zu beraten, | |||||||||
d) | bei der forstlichen Förderung mitzuwirken und | |||||||||
e) | den Holzeinschlag periodisch zu ermitteln, | |||||||||
f) | Waldpädagogik und forstliche Öffentlichkeitsarbeit zu betreuen. |
(2) Die Behörden haben anläßlich der Durchführung der im Abs. 1 genannten Aufgaben Aufzeichnungen zu führen.
(3) Zur Vergleichbarkeit der im Abs. 1 umschriebenen Aufgaben sowie für statistische Angaben im Rahmen des Geschäftsbetriebes (§ 5 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 1965) hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung die Art und Form der im Abs. 2 genannten Aufzeichnungen zu bestimmen.
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