Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Behörden haben insbesondere
a)Litera adie Überwachung der Wälder (Forstaufsicht) zu vollziehen,
b)Litera bGutachten nach Maßgabe des § 173 zu erstatten oder nach Maßgabe anderer Bestimmungen zu veranlassen,Gutachten nach Maßgabe des Paragraph 173, zu erstatten oder nach Maßgabe anderer Bestimmungen zu veranlassen,
c)Litera cdie Waldeigentümer nach Möglichkeit zu beraten,
d)Litera dbei der forstlichen Förderung mitzuwirken und
e)Litera eden Holzeinschlag periodisch zu ermitteln,
f)Litera fWaldpädagogik und forstliche Öffentlichkeitsarbeit zu betreuen.
(2)Absatz 2Die Behörden haben anläßlich der Durchführung der im Abs. 1 genannten Aufgaben Aufzeichnungen zu führen.Die Behörden haben anläßlich der Durchführung der im Absatz eins, genannten Aufgaben Aufzeichnungen zu führen.
(3)Absatz 3Zur Vergleichbarkeit der im Abs. 1 umschriebenen Aufgaben sowie für statistische Angaben im Rahmen des Geschäftsbetriebes (§ 5 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 1965) hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung die Art und Form der im Abs. 2 genannten Aufzeichnungen zu bestimmen.Zur Vergleichbarkeit der im Absatz eins, umschriebenen Aufgaben sowie für statistische Angaben im Rahmen des Geschäftsbetriebes (Paragraph 5, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 1965) hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung die Art und Form der im Absatz 2, genannten Aufzeichnungen zu bestimmen.
In Kraft seit 01.06.2002 bis 31.12.9999
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