(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind zu dessen Durchführung die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung zuständig. In erster Instanz ist, sofern nicht hievon Abweichendes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde (in diesem Bundesgesetz kurz als Behörde bezeichnet) zuständig.
(2) Ist in sonstigen Angelegenheiten des Bundes, die in einem sachlichen Zusammenhang mit einem nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren stehen, nach den für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften eine Behörde höherer Instanz zuständig als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so wird zur Entscheidung auch nach diesem Bundesgesetz die entsprechend höhere Instanz zuständig. Dies gilt sinngemäß auch für die von den Dienststellen (§ 102 Abs. 1) zu besorgenden Aufgaben.
(3) In den Fällen der §§ 110, 113, 114 und 173 Abs. 2 lit. b ist jene Behörde zuständig, in deren Bereich der Sitz eines Forstbetriebes liegt, sofern dieser Betrieb eine wirtschaftliche Einheit bildet; der Sitz einer Zentralverwaltung von Forstbetrieben begründet eine solche Zuständigkeit nicht. In den Fällen des § 50 ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich die genehmigungspflichtigen Anlagen gelegen sind. In allen übrigen Fällen ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus der Lage der Waldfläche.
(4) In den Fällen des Abs. 3 erster und zweiter Satz hat die danach jeweils zuständige Behörde das Einvernehmen mit jener Behörde oder jenen Behörden herzustellen, in deren Bereich die Waldflächen gelegen sind.
(5) Ist in einer Sache der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Landeshauptmann zuständig, so können sie zur Durchführung des Verfahrens einschließlich der Erlassung des Bescheides die nachgeordnete Behörde ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In diesem Fall tritt die ermächtigte Behörde vollständig an die Stelle der bisher zuständigen Behörde. Dies gilt auch für Verfahren gemäß § 185 Abs. 6.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 189/2013)
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