Rechtssatz: Vor Inkrafttreten der Forstgesetznovelle 2002 (BGBl I 2002/59) war jede Begünstigung von ? auch ungefährlicher ? Schädlingsvermehrung verboten. Mit der Forstgesetznovelle 2002 wurde im § 45 Abs1 Forstgesetz klargestellt, dass nur die ?gefahrdrohende? Vermehrung zu bekämpfen ist. Im vorliegenden Fall wurde vom Beschuldigten nicht innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist nach §175 Forstgesetz vorgehalten, dass er durch Handlungen oder Unterlassungen die Vermehrung vo... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Vornahme eines Kahlschlages im Ausmaß von ca. 0,5 ha im Bereich einer seichtgründigen, schroffen Hanglage mit schwierigen Wiederbewaldungsbedingungen - somit in einem Schutzwald im Sinne des § 21 Abs. 2 lit. c ForstG - ist eine forstbehördliche Genehmigung erforderlich. Der Beschuldigte kann sich seiner Verantwortlichkeit im Sinne des § 90 Abs. 2 ForstG nicht dadurch entledigen, dass er die Entgegennahme von Schlägerungsaufträgen und die Organisation und Durchführung de... mehr lesen...