§ 9 ForstG Waldentwicklungsplan

ForstG - Forstgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Waldentwicklungsplan erstreckt sich auf das Bundesgebiet (Gesamtplan) und setzt sich aus Teilplänen zusammen.
  2. (2)Absatz 2Den Teilplan hat der Landeshauptmann zu erstellen. Der Plan hat sich auf den Bereich eines Bundeslandes oder auf Teile hievon zu erstrecken. Zur Ausarbeitung dieser forstlichen Teilpläne sind nur Forstwirte (§ 105 Abs. 1 Z 3) befugt.Den Teilplan hat der Landeshauptmann zu erstellen. Der Plan hat sich auf den Bereich eines Bundeslandes oder auf Teile hievon zu erstrecken. Zur Ausarbeitung dieser forstlichen Teilpläne sind nur Forstwirte (Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer 3,) befugt.
  3. (3)Absatz 3Kann ein Teilplan aus dem Grunde der Gesamtheit der Planung zweckmäßigerweise nur erstellt werden, wenn er in einem Teilplan des benachbarten Bundeslandes seine Fortsetzung findet, oder soll ein bereits bestehender Teilplan aus demselben Grund im benachbarten Bundesland fortgesetzt werden, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die danach erforderliche einheitliche Gestaltung dieser Teilpläne vorzusorgen.
  4. (4)Absatz 4Im Teilplan sind die Wirkungen des Waldes, insbesondere unter Bedachtnahme auf deren Bedeutung für die Allgemeinheit, nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 festzuhalten. Der Plan ist in einen Textteil (Beschreibung) und in einen Kartenteil (Darstellung) zu gliedern.Im Teilplan sind die Wirkungen des Waldes, insbesondere unter Bedachtnahme auf deren Bedeutung für die Allgemeinheit, nach Maßgabe der Paragraphen 6 bis 8 festzuhalten. Der Plan ist in einen Textteil (Beschreibung) und in einen Kartenteil (Darstellung) zu gliedern.
  5. (5)Absatz 5Der Landeshauptmann hat auf Antrag einen Waldfachplan auf dessen Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu prüfen und für den Fall, daß das Ergebnis der Überprüfung zu Bedenken keinen Anlaß gibt,
    1. a)Litera ain den Teilplan aufzunehmen oder, sofern ein solcher nicht vorliegt,
    2. b)Litera bals Teilplan für das betreffende Gebiet anwendbar zu machen.
  6. (6)Absatz 6Der Teilplan und seine Anpassungen an den jeweiligen tatsächlichen Stand der Entwicklung bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Diese ist zu erteilen, wenn der Plan den Bestimmungen dieses Abschnittes entspricht und auf bestehende Teilpläne benachbarter Bundesländer Bedacht nimmt. Vor der Einholung der Zustimmung hat der Landeshauptmann eine Stellungnahme des Landes vom Standpunkte der Landesraumplanung einzuholen. Nach Vorliegen der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Landeshauptmann den Plan den in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden zur Kenntnis zu bringen. Diese haben den Plan in ihren Amtsräumen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen und dies in geeigneter Weise kundzumachen. Jedermann ist berechtigt, in den Plan Einsicht zu nehmen.
In Kraft seit 16.07.2004 bis 31.12.9999
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