§ 7 ForstG Umfang der forstlichen Raumplanung

ForstG - Forstgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 7.Paragraph 7,

Die Raumplanung für den Lebensraum Wald hat sich zu erstrecken

  1. a)Litera aauf die Darstellung und Planung von Waldgebieten
    1. 1.Ziffer einsmit überwiegender Nutzwirkung unter besonderer Berücksichtigung von Waldgebieten mit Eignung zu hoher Rohstoffproduktion,
    2. 2.Ziffer 2mit überwiegender Schutz-, Wohlfahrts- oder Erholungswirkung, wie Schutz- oder Bannwälder oder Wälder, die vor Immissionen einschließlich Lärm schützen, sowie
    3. 3.Ziffer 3Erholungsgebiete, die besonderer Maßnahmen zum Schutze vor Immissionen bedürfen,
  2. b)Litera bauf die Darstellung von
    1. 1.Ziffer einsEinzugsgebieten von Wildbächen oder Lawinen,
    2. 2.Ziffer 2wildbach- oder lawinenbedingten Gefahrenzonen und
    3. 3.Ziffer 3Wäldern mit besonderem Lebensraum gemäß § 32a,Wäldern mit besonderem Lebensraum gemäß Paragraph 32 a,,
  3. c)Litera cauf die Planung der
    1. 1.Ziffer einsNeuaufforstung auf hiezu heranstehenden Flächen sowie der Aufforstung zum Zwecke des Windschutzes, der Landschaftsgestaltung und der Verbesserung des Wasserhaushaltes, insbesondere in unterbewaldeten Gebieten,
    2. 2.Ziffer 2Abgrenzung zwischen Forst-, Land- und Almwirtschaft, wo dies, wie in der Kampfzone des Waldes, für eine bessere Entfaltung der Wirkungen des Waldes vorteilhaft ist.
In Kraft seit 01.06.2002 bis 31.12.9999
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