Die Raumplanung für den Lebensraum Wald hat sich zu erstrecken
a) | auf die Darstellung und Planung von Waldgebieten | |||||||||
1. | mit überwiegender Nutzwirkung unter besonderer Berücksichtigung von Waldgebieten mit Eignung zu hoher Rohstoffproduktion, | |||||||||
2. | mit überwiegender Schutz-, Wohlfahrts- oder Erholungswirkung, wie Schutz- oder Bannwälder oder Wälder, die vor Immissionen einschließlich Lärm schützen, sowie | |||||||||
3. | Erholungsgebiete, die besonderer Maßnahmen zum Schutze vor Immissionen bedürfen, | |||||||||
b) | auf die Darstellung von | |||||||||
1. | Einzugsgebieten von Wildbächen oder Lawinen, | |||||||||
2. | wildbach- oder lawinenbedingten Gefahrenzonen und | |||||||||
3. | Wäldern mit besonderem Lebensraum gemäß § 32a, | |||||||||
c) | auf die Planung der | |||||||||
1. | Neuaufforstung auf hiezu heranstehenden Flächen sowie der Aufforstung zum Zwecke des Windschutzes, der Landschaftsgestaltung und der Verbesserung des Wasserhaushaltes, insbesondere in unterbewaldeten Gebieten, | |||||||||
2. | Abgrenzung zwischen Forst-, Land- und Almwirtschaft, wo dies, wie in der Kampfzone des Waldes, für eine bessere Entfaltung der Wirkungen des Waldes vorteilhaft ist. |
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