Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsGrundflächen, die bisher nicht Wald waren, unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Fall
1.Ziffer einsder Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von zehn Jahren ab der Durchführung,
2.Ziffer 2der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von fünf Zehnteln ihrer Fläche mit einem Bewuchs von wenigstens 3 m Höhe.
Die Bestimmungen des IV. Abschnittes sind jedoch bereits ab dem Vorhandensein des Bewuchses anzuwenden.Die Bestimmungen des römisch IV. Abschnittes sind jedoch bereits ab dem Vorhandensein des Bewuchses anzuwenden.
(1a)Absatz eins aDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nach Maßgabe forstfachlicher Erfordernisse für bestimmte Baumarten eine von Abs. 1 Z 2 abweichende Bewuchshöhe festlegen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nach Maßgabe forstfachlicher Erfordernisse für bestimmte Baumarten eine von Absatz eins, Ziffer 2, abweichende Bewuchshöhe festlegen.
(2)Absatz 2Grundflächen, auf denen eine Ersatzaufforstung (§ 18 Abs. 2) durchgeführt wurde, gelten ab Sicherung der Kultur im Sinne des § 13 Abs. 8 als Wald.Grundflächen, auf denen eine Ersatzaufforstung (Paragraph 18, Absatz 2,) durchgeführt wurde, gelten ab Sicherung der Kultur im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, als Wald.
(3)Absatz 3Grundflächen, zu deren Aufforstung Förderungsmittel gemäß den Bestimmungen des X. Abschnittes gewährt wurden, gelten mit dem Zeitpunkt der Auszahlung der Förderungsmittel als Waldboden; im Falle von Aufforstungen in Hochlagen, das ist die Zone innerhalb von 500 Höhenmetern unterhalb der natürlichen Baumgrenze, gilt dies jedoch erst ab Sicherung der Kultur im Sinne des § 13 Abs. 8.Grundflächen, zu deren Aufforstung Förderungsmittel gemäß den Bestimmungen des römisch zehn. Abschnittes gewährt wurden, gelten mit dem Zeitpunkt der Auszahlung der Förderungsmittel als Waldboden; im Falle von Aufforstungen in Hochlagen, das ist die Zone innerhalb von 500 Höhenmetern unterhalb der natürlichen Baumgrenze, gilt dies jedoch erst ab Sicherung der Kultur im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8,
In Kraft seit 16.07.2004 bis 31.12.9999
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