(1) in den forstlichen Raumplänen sind die Sachverhalte und erkennbaren Entwicklungen, die die Waldverhältnisse des Planungsgebietes bestimmen und beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 6 und 7
a) | kartographisch und textlich darzustellen (Planerstellung) und | |||||||||
b) | diese Darstellungen der jeweiligen tatsächlichen Entwicklung im Planungsgebiet anzupassen. |
(2) Forstliche Raumpläne sind
a) | der Waldentwicklungsplan (§ 9), | |||||||||
b) | der Waldfachplan (§ 10), | |||||||||
c) | der Gefahrenzonenplan (§ 11). |
(3) Nähere Vorschriften über den Inhalt sowie die Form und Ausgestaltung der forstlichen Raumpläne hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung zu erlassen.
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