§ 8 ForstG Forstliche Raumpläne

ForstG - Forstgesetz 1975

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) in den forstlichen Raumplänen sind die Sachverhalte und erkennbaren Entwicklungen, die die Waldverhältnisse des Planungsgebietes bestimmen und beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 6 und 7

a)

kartographisch und textlich darzustellen (Planerstellung) und

b)

diese Darstellungen der jeweiligen tatsächlichen Entwicklung im Planungsgebiet anzupassen.

(2) Forstliche Raumpläne sind

a)

der Waldentwicklungsplan (§ 9),

b)

der Waldfachplan (§ 10),

c)

der Gefahrenzonenplan (§ 11).

(3) Nähere Vorschriften über den Inhalt sowie die Form und Ausgestaltung der forstlichen Raumpläne hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung zu erlassen.

In Kraft seit 01.06.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 ForstG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 ForstG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

8 Entscheidungen zu § 8 ForstG


Entscheidungen zu § 8 ForstG


Entscheidungen zu § 8 Abs. 2 ForstG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 ForstG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 ForstG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 ForstG
§ 9 ForstG