Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsin den forstlichen Raumplänen sind die Sachverhalte und erkennbaren Entwicklungen, die die Waldverhältnisse des Planungsgebietes bestimmen und beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 6 und 7in den forstlichen Raumplänen sind die Sachverhalte und erkennbaren Entwicklungen, die die Waldverhältnisse des Planungsgebietes bestimmen und beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 6 und 7
a)Litera akartographisch und textlich darzustellen (Planerstellung) und
b)Litera bdiese Darstellungen der jeweiligen tatsächlichen Entwicklung im Planungsgebiet anzupassen.
(3)Absatz 3Nähere Vorschriften über den Inhalt sowie die Form und Ausgestaltung der forstlichen Raumpläne hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung zu erlassen.
In Kraft seit 01.06.2002 bis 31.12.9999
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