Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer Waldfachplan ist ein vom Waldeigentümer oder von hiefür in Betracht kommenden Stellen erstellter forstlicher Plan, der Darstellungen und Planungen für den Interessenbereich des Planungsträgers enthält.
(2)Absatz 2Zur Ausarbeitung des Waldfachplanes sind Forstwirte und Ziviltechniker für Forstwirtschaft befugt.
In Kraft seit 01.01.1976 bis 31.12.9999
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