§ 8 FMG 1999

Futtermittelgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.08.2005 bis 31.12.9999

Verwertung (1) Der Antrag auf Zulassung von AntragsunterlagenZusatzstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ist bei der Behörde einzubringen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist die zuständige nationale Behörde gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003.

(2) Soweit im Rahmen der Zulassung von Zusatzstoffen

§ 8 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 oder der Verordnung (1EG) UnterlagenNr. 1831/2003 die Mitwirkung nationaler Behörden vorgesehen ist, erfolgt diese durch das Bundesamt für die Zulassung von Zusatzstoffen, die an einen Zulassungsinhaber gebunden sind, dürfen zugunsten anderer Antragsteller verwertet werden, sofern seit der Erstzulassung des Zusatzstoffes zehn Jahre verstrichen sind. Vor Ablauf dieses Zeitraumes ist die Verwertung nur zulässig, wenn der Zulassungsinhaber der Verwertung der Unterlagen schriftlich zugestimmt hatErnährungssicherheit.

(2) Legt ein Zulassungsinhaber nach der Erstzulassung Ergänzungen zu den Antragsunterlagen vor, so ist die Verwertung dieser Daten frühestens fünf Jahre nach deren Vorlage zulässig, sofern sich nicht aus Abs. 1 ein längerer Zeitraum ergibt.

Stand vor dem 10.08.2005

In Kraft vom 24.07.1999 bis 10.08.2005

Verwertung (1) Der Antrag auf Zulassung von AntragsunterlagenZusatzstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ist bei der Behörde einzubringen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist die zuständige nationale Behörde gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003.

(2) Soweit im Rahmen der Zulassung von Zusatzstoffen

§ 8 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 oder der Verordnung (1EG) UnterlagenNr. 1831/2003 die Mitwirkung nationaler Behörden vorgesehen ist, erfolgt diese durch das Bundesamt für die Zulassung von Zusatzstoffen, die an einen Zulassungsinhaber gebunden sind, dürfen zugunsten anderer Antragsteller verwertet werden, sofern seit der Erstzulassung des Zusatzstoffes zehn Jahre verstrichen sind. Vor Ablauf dieses Zeitraumes ist die Verwertung nur zulässig, wenn der Zulassungsinhaber der Verwertung der Unterlagen schriftlich zugestimmt hatErnährungssicherheit.

(2) Legt ein Zulassungsinhaber nach der Erstzulassung Ergänzungen zu den Antragsunterlagen vor, so ist die Verwertung dieser Daten frühestens fünf Jahre nach deren Vorlage zulässig, sofern sich nicht aus Abs. 1 ein längerer Zeitraum ergibt.

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