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Verwertung (1) Der Antrag auf Zulassung von AntragsunterlagenZusatzstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ist bei der Behörde einzubringen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist die zuständige nationale Behörde gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003.
(2) Soweit im Rahmen der Zulassung von Zusatzstoffen
§ 8 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 oder der Verordnung (1EG) UnterlagenNr. 1831/2003 die Mitwirkung nationaler Behörden vorgesehen ist, erfolgt diese durch das Bundesamt für die Zulassung von Zusatzstoffen, die an einen Zulassungsinhaber gebunden sind, dürfen zugunsten anderer Antragsteller verwertet werden, sofern seit der Erstzulassung des Zusatzstoffes zehn Jahre verstrichen sind. Vor Ablauf dieses Zeitraumes ist die Verwertung nur zulässig, wenn der Zulassungsinhaber der Verwertung der Unterlagen schriftlich zugestimmt hatErnährungssicherheit.
Verwertung (1) Der Antrag auf Zulassung von AntragsunterlagenZusatzstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ist bei der Behörde einzubringen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist die zuständige nationale Behörde gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003.
(2) Soweit im Rahmen der Zulassung von Zusatzstoffen
§ 8 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 oder der Verordnung (1EG) UnterlagenNr. 1831/2003 die Mitwirkung nationaler Behörden vorgesehen ist, erfolgt diese durch das Bundesamt für die Zulassung von Zusatzstoffen, die an einen Zulassungsinhaber gebunden sind, dürfen zugunsten anderer Antragsteller verwertet werden, sofern seit der Erstzulassung des Zusatzstoffes zehn Jahre verstrichen sind. Vor Ablauf dieses Zeitraumes ist die Verwertung nur zulässig, wenn der Zulassungsinhaber der Verwertung der Unterlagen schriftlich zugestimmt hatErnährungssicherheit.