§ 7 FMG 1999 Inverkehrbringen

Futtermittelgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Antrag auf Zulassung von bestimmten Erzeugnissen ist bei der Behörde einzubringen. Der Antragsteller muss in einem Vertragsstaat einen Wohnsitz oder Sitz haben. Der Antrag hat den Anforderungen der Richtlinie 83/228/EWG (§ 23 Abs. 1 Z 11) zu entsprechen.Der Antrag auf Zulassung von bestimmten Erzeugnissen ist bei der Behörde einzubringen. Der Antragsteller muss in einem Vertragsstaat einen Wohnsitz oder Sitz haben. Der Antrag hat den Anforderungen der Richtlinie 83/228/EWG (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 11,) zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfung des Antrags hat durch die Behörde zu erfolgen. Entspricht der Antrag den Anforderungen nach Abs. 1, hat der Antragsteller je eine Ausfertigung des Antrags der Kommission und allen Vertragsstaaten zu übermitteln. Der Antragsteller hat den Antrag im Falle schriftlicher Stellungnahmen der Kommission oder der Vertragsstaaten zu ergänzen oder abzuändern. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt nach dem Verfahren des Art. 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.Die Prüfung des Antrags hat durch die Behörde zu erfolgen. Entspricht der Antrag den Anforderungen nach Absatz eins,, hat der Antragsteller je eine Ausfertigung des Antrags der Kommission und allen Vertragsstaaten zu übermitteln. Der Antragsteller hat den Antrag im Falle schriftlicher Stellungnahmen der Kommission oder der Vertragsstaaten zu ergänzen oder abzuändern. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt nach dem Verfahren des Artikel 58, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
  3. (1)Absatz einsFuttermittel, die Einzelfuttermittel gemäß dem Gemeinschaftskatalog im Sinne des Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 enthalten, haben beim Inverkehrbringen den darin festgelegten Anforderungen zu entsprechen.Futtermittel, die Einzelfuttermittel gemäß dem Gemeinschaftskatalog im Sinne des Artikel 24, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 enthalten, haben beim Inverkehrbringen den darin festgelegten Anforderungen zu entsprechen.
  4. (2)Absatz 2Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Inverkehrbringens, insbesondere nach den Verordnungen (EG) Nr. 767/2009 und Nr. 1831/2003, ist die Behörde zuständig.

Stand vor dem 20.06.2013

In Kraft vom 11.08.2005 bis 20.06.2013
  1. (1)Absatz einsDer Antrag auf Zulassung von bestimmten Erzeugnissen ist bei der Behörde einzubringen. Der Antragsteller muss in einem Vertragsstaat einen Wohnsitz oder Sitz haben. Der Antrag hat den Anforderungen der Richtlinie 83/228/EWG (§ 23 Abs. 1 Z 11) zu entsprechen.Der Antrag auf Zulassung von bestimmten Erzeugnissen ist bei der Behörde einzubringen. Der Antragsteller muss in einem Vertragsstaat einen Wohnsitz oder Sitz haben. Der Antrag hat den Anforderungen der Richtlinie 83/228/EWG (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 11,) zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfung des Antrags hat durch die Behörde zu erfolgen. Entspricht der Antrag den Anforderungen nach Abs. 1, hat der Antragsteller je eine Ausfertigung des Antrags der Kommission und allen Vertragsstaaten zu übermitteln. Der Antragsteller hat den Antrag im Falle schriftlicher Stellungnahmen der Kommission oder der Vertragsstaaten zu ergänzen oder abzuändern. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt nach dem Verfahren des Art. 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.Die Prüfung des Antrags hat durch die Behörde zu erfolgen. Entspricht der Antrag den Anforderungen nach Absatz eins,, hat der Antragsteller je eine Ausfertigung des Antrags der Kommission und allen Vertragsstaaten zu übermitteln. Der Antragsteller hat den Antrag im Falle schriftlicher Stellungnahmen der Kommission oder der Vertragsstaaten zu ergänzen oder abzuändern. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt nach dem Verfahren des Artikel 58, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
  3. (1)Absatz einsFuttermittel, die Einzelfuttermittel gemäß dem Gemeinschaftskatalog im Sinne des Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 enthalten, haben beim Inverkehrbringen den darin festgelegten Anforderungen zu entsprechen.Futtermittel, die Einzelfuttermittel gemäß dem Gemeinschaftskatalog im Sinne des Artikel 24, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 enthalten, haben beim Inverkehrbringen den darin festgelegten Anforderungen zu entsprechen.
  4. (2)Absatz 2Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Inverkehrbringens, insbesondere nach den Verordnungen (EG) Nr. 767/2009 und Nr. 1831/2003, ist die Behörde zuständig.

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