(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Das Gesetz über eine Änderung des Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl.Nr. 2/2008, tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.
(3) Das Gesetz über eine Änderung des Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl.Nr. 1/2013, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2008, 1/2013
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