§ 9 FlUGG

FlUGG - Fleischuntersuchungsgebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Das Gesetz über eine Änderung des Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl.Nr. 2/2008, tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.

(3) Das Gesetz über eine Änderung des Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl.Nr. 1/2013, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2008, 1/2013

In Kraft seit 01.02.2013 bis 31.12.9999
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