(1) Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben gemäß dem 4. Abschnitt des 2. Hauptstückes und für die Rückstandskontrollen gemäß dem 5. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Bundesgesetzes über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz) wird eine Landesabgabe (Fleischuntersuchungsgebühr) erhoben.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Untersuchungen und Kontrollen, für welche die Gebühr durch Verordnung des Bundes nach § 64 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes festgelegt wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2008
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