Das Aufsichtsorgan hat der Landesregierung die durchgeführten Untersuchungen und Kontrollen zu melden. Nähere Bestimmungen über Inhalt, Form und Zeitpunkt dieser Meldung können von der Landesregierung durch Verordnung festgelegt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2008, 1/2013
0 Kommentare zu § 5 FlUGG