§ 5 FlUGG

FlUGG - Fleischuntersuchungsgebührengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

Das Aufsichtsorgan hat der Landesregierung die durchgeführten Untersuchungen und Kontrollen zu melden. Nähere Bestimmungen über Inhalt, Form und Zeitpunkt dieser Meldung können von der Landesregierung durch Verordnung festgelegt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2008, 1/2013

In Kraft seit 01.02.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 FlUGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 FlUGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 FlUGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 FlUGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 FlUGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FlUGG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 FlUGG
§ 6 FlUGG