§ 5 FlUGG

FlUGG - Fleischuntersuchungsgebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Das Aufsichtsorgan hat der Landesregierung die durchgeführten Untersuchungen und Kontrollen zu melden. Nähere Bestimmungen über Inhalt, Form und Zeitpunkt dieser Meldung können von der Landesregierung durch Verordnung festgelegt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2008, 1/2013

In Kraft seit 01.02.2013 bis 31.12.9999
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