(1) Gebührenschuldner ist der über den Untersuchungsgegenstand Verfügungsberechtigte.
(2) Die Gebührenschuld entsteht jeweils mit dem Abschluss der Untersuchung oder Kontrolle. Die Gebührenschuld entsteht auch, wenn sich das Aufsichtsorgan an den Ort der Untersuchung oder Kontrolle begeben hat und diese aus Gründen, die der Verfügungsberechtigte zu vertreten hat, nicht durchführen konnte.
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung vorsehen, dass die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen in Betrieben gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG vom Nachweis der Zahlung eines angemessenen Vorschusses, spätestens am letzten Werktag vor der Untersuchung, abhängig gemacht werden können.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2008
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