Gesamte Rechtsvorschrift FlUGG

Fleischuntersuchungsgebührengesetz

FlUGG
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Gesetz über die Erhebung einer Fleischuntersuchungsgebühr

StF: LGBl.Nr. 75/1994

§ 1 FlUGG


(1) Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben gemäß dem 4. Abschnitt des 2. Hauptstückes und für die Rückstandskontrollen gemäß dem 5. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Bundesgesetzes über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz) wird eine Landesabgabe (Fleischuntersuchungsgebühr) erhoben.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Untersuchungen und Kontrollen, für welche die Gebühr durch Verordnung des Bundes nach § 64 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes festgelegt wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2008

§ 2 FlUGG


(1) Die Gebühr ist von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.

(2) Bei der Festsetzung der einzelnen Beträge ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

a)

die Art der Tiere,

b)

das Gewicht des Fleisches,

c)

die einzelnen Arten und Zeitpunkte von Untersuchungen und Kontrollen,

d)

den durchschnittlichen Sachaufwand, sowie

e)

das Kapitel VI sowie die Anhänge IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz.

In der Verordnung kann auch der tatsächliche Zeitaufwand einer Untersuchung oder Kontrolle berücksichtigt und eine Mindestgebühr je Untersuchungstermin festgelegt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2008

§ 3 FlUGG


(1) Gebührenschuldner ist der über den Untersuchungsgegenstand Verfügungsberechtigte.

(2) Die Gebührenschuld entsteht jeweils mit dem Abschluss der Untersuchung oder Kontrolle. Die Gebührenschuld entsteht auch, wenn sich das Aufsichtsorgan an den Ort der Untersuchung oder Kontrolle begeben hat und diese aus Gründen, die der Verfügungsberechtigte zu vertreten hat, nicht durchführen konnte.

(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung vorsehen, dass die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen in Betrieben gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG vom Nachweis der Zahlung eines angemessenen Vorschusses, spätestens am letzten Werktag vor der Untersuchung, abhängig gemacht werden können.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2008

§ 4 FlUGG


(1) Die Landesregierung hat dem Gebührenpflichtigen über die Höhe der nach diesem Gesetz zu entrichtenden Gebühr eine schriftliche Mitteilung zukommen zu lassen.

(2) Der Gebührenpflichtige kann binnen zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Abs. 1 von der Landesregierung die Erlassung eines Abgabenbescheides verlangen und zur Mitteilung Stellung nehmen.

(3) Sofern der Gebührenpflichtige von der Möglichkeit des Abs. 2 keinen Gebrauch macht, gilt die Mitteilung gemäß Abs. 1 als Abgabenerklärung.

(4) Die Gebühr ist jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung der Mitteilung gemäß Abs. 1 oder in den Fällen des Abs. 2 ab Zustellung des Abgabenbescheides an die Ausgleichskassa (§ 6)zu entrichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2013

§ 5 FlUGG


Das Aufsichtsorgan hat der Landesregierung die durchgeführten Untersuchungen und Kontrollen zu melden. Nähere Bestimmungen über Inhalt, Form und Zeitpunkt dieser Meldung können von der Landesregierung durch Verordnung festgelegt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2008, 1/2013

§ 6 FlUGG


(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Kassa zum Ausgleich des Aufwandes einzurichten, der dem Land durch die Untersuchungen und Kontrollen entsteht (Ausgleichskassa).

(2) Aus der Ausgleichskassa sind alle Aufwände zu ersetzen, die durch die Untersuchungen und Kontrollen entstehen.

(3) Die Höhe der Entgelte, die den Aufsichtsorganen, die nicht Bedienstete des Landes oder der Gemeinde sind, gewährt werden können, sind von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Bei der Festsetzung der Entgelte ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf die für die Untersuchungen tatsächlich aufgewendete Zeit, die Entfernungen der dafür zurückgelegten Wege sowie die entnommenen, durchgeführten oder eingesendeten Proben. Die bei der Untersuchung von Proben angefallenen Fracht- und Laborkosten von Untersuchungsanstalten gebühren jeweils in voller Höhe.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2008, 1/2013

§ 7 FlUGG


Die Landesregierung hat aufgrund der Meldungen gemäß § 5 die den Aufsichtsorganen zustehenden Entgelte zu berechnen und aus der Ausgleichskassa zu bezahlen.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2008, 1/2013

§ 8 FlUGG


Beim Amt der Landesregierung ist ein Beirat einzurichten, der die Landesregierung in fleischuntersuchungsgebührenrechtlichen Angelegenheiten berät.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2013

§ 9 FlUGG


(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Das Gesetz über eine Änderung des Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl.Nr. 2/2008, tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.

(3) Das Gesetz über eine Änderung des Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl.Nr. 1/2013, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2008, 1/2013

Fleischuntersuchungsgebührengesetz (FlUGG) Fundstelle


Gesetz über die Erhebung einer Fleischuntersuchungsgebühr

StF: LGBl.Nr. 75/1994

Änderung

LGBl.Nr. 2/2008

LGBl.Nr. 1/2013

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