§ 4 FlUGG

FlUGG - Fleischuntersuchungsgebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Landesregierung hat dem Gebührenpflichtigen über die Höhe der nach diesem Gesetz zu entrichtenden Gebühr eine schriftliche Mitteilung zukommen zu lassen.

(2) Der Gebührenpflichtige kann binnen zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Abs. 1 von der Landesregierung die Erlassung eines Abgabenbescheides verlangen und zur Mitteilung Stellung nehmen.

(3) Sofern der Gebührenpflichtige von der Möglichkeit des Abs. 2 keinen Gebrauch macht, gilt die Mitteilung gemäß Abs. 1 als Abgabenerklärung.

(4) Die Gebühr ist jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung der Mitteilung gemäß Abs. 1 oder in den Fällen des Abs. 2 ab Zustellung des Abgabenbescheides an die Ausgleichskassa (§ 6)zu entrichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2013

In Kraft seit 01.02.2013 bis 31.12.9999
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