§ 6 FlUGG

FlUGG - Fleischuntersuchungsgebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Kassa zum Ausgleich des Aufwandes einzurichten, der dem Land durch die Untersuchungen und Kontrollen entsteht (Ausgleichskassa).

(2) Aus der Ausgleichskassa sind alle Aufwände zu ersetzen, die durch die Untersuchungen und Kontrollen entstehen.

(3) Die Höhe der Entgelte, die den Aufsichtsorganen, die nicht Bedienstete des Landes oder der Gemeinde sind, gewährt werden können, sind von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Bei der Festsetzung der Entgelte ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf die für die Untersuchungen tatsächlich aufgewendete Zeit, die Entfernungen der dafür zurückgelegten Wege sowie die entnommenen, durchgeführten oder eingesendeten Proben. Die bei der Untersuchung von Proben angefallenen Fracht- und Laborkosten von Untersuchungsanstalten gebühren jeweils in voller Höhe.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2008, 1/2013

In Kraft seit 01.02.2013 bis 31.12.9999
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