§ 7 FlUGG

FlUGG - Fleischuntersuchungsgebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

Die Landesregierung hat aufgrund der Meldungen gemäß § 5 die den Aufsichtsorganen zustehenden Entgelte zu berechnen und aus der Ausgleichskassa zu bezahlen.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2008, 1/2013

In Kraft seit 01.02.2013 bis 31.12.9999
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