§ 2 FlUGG

FlUGG - Fleischuntersuchungsgebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

(1) Die Gebühr ist von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.

(2) Bei der Festsetzung der einzelnen Beträge ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

a)

die Art der Tiere,

b)

das Gewicht des Fleisches,

c)

die einzelnen Arten und Zeitpunkte von Untersuchungen und Kontrollen,

d)

den durchschnittlichen Sachaufwand, sowie

e)

das Kapitel VI sowie die Anhänge IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz.

In der Verordnung kann auch der tatsächliche Zeitaufwand einer Untersuchung oder Kontrolle berücksichtigt und eine Mindestgebühr je Untersuchungstermin festgelegt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2008

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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