(1) Die Gebühr ist von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.
(2) Bei der Festsetzung der einzelnen Beträge ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
a) | die Art der Tiere, | |||||||||
b) | das Gewicht des Fleisches, | |||||||||
c) | die einzelnen Arten und Zeitpunkte von Untersuchungen und Kontrollen, | |||||||||
d) | den durchschnittlichen Sachaufwand, sowie | |||||||||
e) | das Kapitel VI sowie die Anhänge IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz. | |||||||||
In der Verordnung kann auch der tatsächliche Zeitaufwand einer Untersuchung oder Kontrolle berücksichtigt und eine Mindestgebühr je Untersuchungstermin festgelegt werden. |
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2008
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