Befugnisse der Organe
Die Organe der Agrarbehörde und die von ihr beauftragten Sachverständigen und Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz
a) | jedes Grundstück und soweit erforderlich auch die darauf befindlichen Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren; | |||||||||
b) | einzelne die Arbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und | |||||||||
c) | alle erforderlichen Vermessungszeichen und Grenzzeichen anzubringen. | |||||||||
Der Eigentümer oder Bewirtschafter der Grundstücke ist davon rechtzeitig zu verständigen. § 5 des Vermessungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass über die Entschädigung die Agrarbehörde zu entscheiden hat. |
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