(1) Über Beschwerden gegen Bescheide der Agrarbehörde und über Beschwerden wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Agrarbehörde in Verfahren nach diesem Gesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten, die aus einem Richter als Vorsitzenden, einem weiteren Richter als Berichterstatter sowie einem fachkundigen Laienrichter (§ 7 S.LVwGG) bestehen. Zu fachkundigen Laienrichtern sind von der Landesregierung Landesbedienstete mit Erfahrung in Angelegenheiten der Bodenreform in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.
(2) Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Landesbedienstete des Dienststandes bestellt werden, gegen die, wenn sie Landesbeamte sind, kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Sie haben der Bestellung zu fachkundigen Laienrichtern Folge zu leisten.
(3) Die Funktion als fachkundiger Laienrichter ruht:
1. | während einer Außerdienststellung; | |||||||||
2. | während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten; | |||||||||
3. | während des Ausbildungs-, Präsenz- und Zivildienstes; oder | |||||||||
4. | wenn es sich um einen Landesbeamten handelt, von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss oder während einer Suspendierung. |
(4) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.
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