Einstellung des Verfahrens
(1) Kommen im Laufe des Verfahrens Umstände hervor, die eine dem Gesetz entsprechende Zusammenlegung beeinträchtigen, kann die Agrarbehörde mit Verordnung das Verfahren ganz oder für Teilgebiete einstellen.
(2) In diesem Falle hat die Agrarbehörde vorher mit Bescheid einen zweckentsprechenden Abschluß der bereits begonnenen Maßnahmen zu verfügen und die Kosten nach Maßgabe der erzielten Vorteile auf die Parteien umzulegen.
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