§ 5 FLG

Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde mußhat das Verfahren bis zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14), falls ein solcher nicht erlassen wurde, bis zur Erlassung des Zusammenlegungsplans (§ 21), mit Verordnung einstelleneinzustellen, wenn sich nachträglich ergibt, daß die in § 2 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder Umstände hervorkommen, die eine dem Gesetz entsprechende Zusammenlegung verhindern.dass

-

die in § 2 Abs. 2 lit. a und b genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen,

-

der Zusammenlegungsplan nicht fristgerecht erlassen werden kann (§ 2 Abs. 2 lit. d) oder

-

Umstände hervorkommen, die eine dem Gesetz entsprechende Zusammenlegung verhindern.

(2) Die Behörde hat nach der Einstellung mit Bescheid den Abschluß der begonnenen Maßnahmen zu verfügen, soweit dies zur Regelung der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse, die Gegenstand des eingestellten Verfahrens waren, unerläßlich ist.

Stand vor dem 17.08.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.08.2021

(1) Die Behörde mußhat das Verfahren bis zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14), falls ein solcher nicht erlassen wurde, bis zur Erlassung des Zusammenlegungsplans (§ 21), mit Verordnung einstelleneinzustellen, wenn sich nachträglich ergibt, daß die in § 2 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder Umstände hervorkommen, die eine dem Gesetz entsprechende Zusammenlegung verhindern.dass

-

die in § 2 Abs. 2 lit. a und b genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen,

-

der Zusammenlegungsplan nicht fristgerecht erlassen werden kann (§ 2 Abs. 2 lit. d) oder

-

Umstände hervorkommen, die eine dem Gesetz entsprechende Zusammenlegung verhindern.

(2) Die Behörde hat nach der Einstellung mit Bescheid den Abschluß der begonnenen Maßnahmen zu verfügen, soweit dies zur Regelung der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse, die Gegenstand des eingestellten Verfahrens waren, unerläßlich ist.

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