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(1) Tritt der Staatsanwaltdie Staatsanwaltschaft außerhalb einer Hauptverhandlung von der Anklage eines Finanzvergehens zurück, so hat ersie die Gründe hiefür sogleich der Finanzstrafbehörde mitzuteilen.
(2) Für den Rücktritt von der Anklage in der Hauptverhandlung gilt dies dann, wenn die Finanzstrafbehörde in der Verhandlung nicht vertreten ist.
(1) Tritt der Staatsanwaltdie Staatsanwaltschaft außerhalb einer Hauptverhandlung von der Anklage eines Finanzvergehens zurück, so hat ersie die Gründe hiefür sogleich der Finanzstrafbehörde mitzuteilen.
(2) Für den Rücktritt von der Anklage in der Hauptverhandlung gilt dies dann, wenn die Finanzstrafbehörde in der Verhandlung nicht vertreten ist.