Art. 1 § 211 FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Tritt der Staatsanwaltdie Staatsanwaltschaft außerhalb einer Hauptverhandlung von der Anklage eines Finanzvergehens zurück, so hat ersie die Gründe hiefür sogleich der Finanzstrafbehörde mitzuteilen.

(2) Für den Rücktritt von der Anklage in der Hauptverhandlung gilt dies dann, wenn die Finanzstrafbehörde in der Verhandlung nicht vertreten ist.

Stand vor dem 11.01.2013

In Kraft vom 01.01.1959 bis 11.01.2013

(1) Tritt der Staatsanwaltdie Staatsanwaltschaft außerhalb einer Hauptverhandlung von der Anklage eines Finanzvergehens zurück, so hat ersie die Gründe hiefür sogleich der Finanzstrafbehörde mitzuteilen.

(2) Für den Rücktritt von der Anklage in der Hauptverhandlung gilt dies dann, wenn die Finanzstrafbehörde in der Verhandlung nicht vertreten ist.

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