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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Zu den §§ 90c, 90d und 90f
§ 202a. Vor einer Mitteilung nach den §§ 90c200 Abs. 4, 90d201 Abs. 4 oder 90f203 Abs. 3 StPO hat der Staatsanwaltdie Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Finanzstrafbehörde zu hören.
Zu den §§ 90c, 90d und 90f
§ 202a. Vor einer Mitteilung nach den §§ 90c200 Abs. 4, 90d201 Abs. 4 oder 90f203 Abs. 3 StPO hat der Staatsanwaltdie Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Finanzstrafbehörde zu hören.