Art. 1 § 202a FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Zu den §§ 90c, 90d und 90f

§ 202a. Vor einer Mitteilung nach den §§ 90c200 Abs. 4, 90d201 Abs. 4 oder 90f203 Abs. 3 StPO hat der Staatsanwaltdie Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Finanzstrafbehörde zu hören.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2007

Zu den §§ 90c, 90d und 90f

§ 202a. Vor einer Mitteilung nach den §§ 90c200 Abs. 4, 90d201 Abs. 4 oder 90f203 Abs. 3 StPO hat der Staatsanwaltdie Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Finanzstrafbehörde zu hören.

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