§ 34 EZG 2011 CORSIA Kompensationsverpflichtung

EZG 2011 - Emissionszertifikategesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.07.2024
  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, entsprechend eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Art. 12 Abs. 8 der Richtlinie 2003/87/EG die jährlichen Kompensationsverpflichtungen für Flüge nach, aus und zwischen Staaten, die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 25a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, und für Flüge zwischen der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich und Staaten, die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 25a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, für das vergangene Kalenderjahr zu berechnen und hat bis zum 30. November jeden Jahres Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, über die vorläufige Höhe der jeweiligen CORSIA Kompensationsverpflichtung zu unterrichten. Aus dieser Unterrichtung entsteht kein Rechtsanspruch; sie kann in jenen Jahren unterbleiben, in denen keine vorläufige Verpflichtung entsteht. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich dazu des Umweltbundesamtes bedienen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, entsprechend eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Artikel 12, Absatz 8, der Richtlinie 2003/87/EG die jährlichen Kompensationsverpflichtungen für Flüge nach, aus und zwischen Staaten, die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 25 a, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, und für Flüge zwischen der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich und Staaten, die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 25 a, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, für das vergangene Kalenderjahr zu berechnen und hat bis zum 30. November jeden Jahres Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, über die vorläufige Höhe der jeweiligen CORSIA Kompensationsverpflichtung zu unterrichten. Aus dieser Unterrichtung entsteht kein Rechtsanspruch; sie kann in jenen Jahren unterbleiben, in denen keine vorläufige Verpflichtung entsteht. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich dazu des Umweltbundesamtes bedienen.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die gesamte und endgültige Höhe der CORSIA Kompensationsverpflichtung einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für den Zeitraum 2021 bis 2023 zu berechnen und die Höhe bis zum 30. November 2024 mit Bescheid festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die gesamte und endgültige Höhe der CORSIA Kompensationsverpflichtung einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für den Zeitraum 2024 bis 2026 zu berechnen und hat die Höhe bis zum 30. November 2027 mit Bescheid festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, haben
    1. a)Litera abis zum 31. Jänner 2025 für die in einem Bescheid gemäß Abs. 2 festgelegte Höhe undbis zum 31. Jänner 2025 für die in einem Bescheid gemäß Absatz 2, festgelegte Höhe und
    2. b)Litera bbis zum 31. Jänner 2028 für die in einem Bescheid gemäß Abs. 3 festgelegte Höhebis zum 31. Jänner 2028 für die in einem Bescheid gemäß Absatz 3, festgelegte Höhe
    Gutschriften gemäß Abs. 5 zu löschen und die Löschung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Form nachzuweisen.Gutschriften gemäß Absatz 5, zu löschen und die Löschung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Form nachzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, können die folgenden Gutschriften nutzen, um der in Abs. 4 festgelegten Verpflichtung zur Löschung von Gutschriften nachzukommen, sofern diese in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 11a Abs. 8 der Richtlinie 2003/87/EG angeführt sind:Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, können die folgenden Gutschriften nutzen, um der in Absatz 4, festgelegten Verpflichtung zur Löschung von Gutschriften nachzukommen, sofern diese in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 11 a, Absatz 8, der Richtlinie 2003/87/EG angeführt sind:
    1. a)Litera aGutschriften, die von an dem Mechanismus nach Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens von Paris teilnehmenden Vertragsparteien autorisiert wurden;Gutschriften, die von an dem Mechanismus nach Artikel 6, Absatz 4, des Übereinkommens von Paris teilnehmenden Vertragsparteien autorisiert wurden;
    2. b)Litera bGutschriften, aus einem in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 12 Abs. 8 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Gutschriftenprogrammen stammen;Gutschriften, aus einem in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 12, Absatz 8, der Richtlinie 2003/87/EG genannten Gutschriftenprogrammen stammen;
    3. c)Litera cGutschriften aus einem Abkommen gemäß Art. 11a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG;Gutschriften aus einem Abkommen gemäß Artikel 11 a, Absatz 5, der Richtlinie 2003/87/EG;
    4. d)Litera dGutschriften, die nach Art. 24a der Richtlinie 2003/87/EG für Projekte auf Unionsebene erteilt wurden.Gutschriften, die nach Artikel 24 a, der Richtlinie 2003/87/EG für Projekte auf Unionsebene erteilt wurden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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