Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
(1)Absatz einsDie Inhaberin oder der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, für die Anlage bis spätestens 30. September jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 10 geprüften Emissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Davon ausgenommen sind Emissionen, für die auf Grundlage eines delegierten Rechtsaktes gemäß Art. 12 Abs. 3b der Richtlinie 2003/87/EG keine Emissionszertifikate abzugeben sind. Sollte in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 eine davon abweichende Abgabefrist festgelegt werden, ist diese für die in der Verordnung geregelten Tätigkeiten heranzuziehen.Die Inhaberin oder der Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage ist verpflichtet, für die Anlage bis spätestens 30. September jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach Paragraph 10, geprüften Emissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Davon ausgenommen sind Emissionen, für die auf Grundlage eines delegierten Rechtsaktes gemäß Artikel 12, Absatz 3 b, der Richtlinie 2003/87/EG keine Emissionszertifikate abzugeben sind. Sollte in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, eine davon abweichende Abgabefrist festgelegt werden, ist diese für die in der Verordnung geregelten Tätigkeiten heranzuziehen.
(2)Absatz 2Wer eine Tätigkeit gemäß einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 oder eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 ohne Genehmigung ausübt, hat spätestens zu der unter Abs. 1 genannten Frist in dem Jahr, das auf die Erlassung eines Bescheids gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Anlage folgt, für die Zeit, in der die Anlage ohne Genehmigung Treibhausgase emittiert hat, Emissionszertifikate für diese Emissionen an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzugeben.Wer eine Tätigkeit gemäß einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 ohne Genehmigung ausübt, hat spätestens zu der unter Absatz eins, genannten Frist in dem Jahr, das auf die Erlassung eines Bescheids gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Anlage folgt, für die Zeit, in der die Anlage ohne Genehmigung Treibhausgase emittiert hat, Emissionszertifikate für diese Emissionen an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzugeben.
(3)Absatz 3Die Person, die im Abgabezeitpunkt Inhaberin oder Inhaber der Anlage ist, ist auch dann zur Abgabe gemäß Abs. 1 verpflichtet, wenn sie im Kalenderjahr, für das Emissionszertifikate abzugeben sind, noch nicht Inhaberin oder Inhaber der Anlage war. Diese Regelung gilt sinngemäß im Insolvenzfall für die Insolvenzverwalterin oder den Insolvenzverwalter, wenn die Anlage nicht durch eine neue Inhaberin oder einen neuen Inhaber übernommen wird.Die Person, die im Abgabezeitpunkt Inhaberin oder Inhaber der Anlage ist, ist auch dann zur Abgabe gemäß Absatz eins, verpflichtet, wenn sie im Kalenderjahr, für das Emissionszertifikate abzugeben sind, noch nicht Inhaberin oder Inhaber der Anlage war. Diese Regelung gilt sinngemäß im Insolvenzfall für die Insolvenzverwalterin oder den Insolvenzverwalter, wenn die Anlage nicht durch eine neue Inhaberin oder einen neuen Inhaber übernommen wird.
(4)Absatz 4Abweichend von Abs. 1 bis 3 besteht für Anlagen, in denen in Anhang 3 in Z 1a genannte Tätigkeiten durchgeführt und bei denen die dort angegebenen Treibhausgase emittiert werden, keine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten.Abweichend von Absatz eins bis 3 besteht für Anlagen, in denen in Anhang 3 in Ziffer eins a, genannte Tätigkeiten durchgeführt und bei denen die dort angegebenen Treibhausgase emittiert werden, keine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 32 EZG 2011
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 EZG 2011 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 32 EZG 2011