I. Teil-Begriffsbestimmungen und Grundsätze
§ 1 EZA-G Begriffsbestimmungen und Grundsätze
- (1)Absatz einsDer Bund hat Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen seiner internationalen Entwicklungspolitik zu leisten.
- (2)Absatz 2Entwicklungspolitik hat alle Maßnahmen des Bundes zu umfassen, die geeignet sind, die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer zu fördern oder eine Beeinträchtigung dieser Entwicklung hintanzuhalten; sie umfasst insbesondere die Entwicklungszusammenarbeit.
- (3)Absatz 3Die österreichische Entwicklungspolitik hat vor allem folgende Ziele zu verfolgen:
- 1.Ziffer einsdie Bekämpfung der Armut in den Entwicklungsländern durch Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, welche zu einem Prozess des nachhaltigen Wirtschaftens und des wirtschaftlichen Wachstums, verbunden mit strukturellem, institutionellem und sozialem Wandel führen soll,
- 2.Ziffer 2die Sicherung des Friedens und der menschlichen Sicherheit, insbesondere durch die Förderung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten und guter Regierungsführung, sowie
- 3.Ziffer 3die Erhaltung der Umwelt und den Schutz natürlicher Ressourcen als Basis für eine nachhaltige Entwicklung.
- (4)Absatz 4Die österreichische Entwicklungspolitik wird dabei vor allem von den nachstehenden Prinzipien geleitet. Bei allen Maßnahmen sind
- 1.Ziffer einsdie Zielsetzungen der Regierungen und der betroffenen Bevölkerung in den Entwicklungsländern in Bezug auf Geschwindigkeit und Form des Entwicklungsprozesses sowie deren Recht auf Wahl des eigenen Entwicklungsweges,
- 2.Ziffer 2die Integration der Maßnahmen in das soziale Umfeld unter besonderer Beachtung kultureller Aspekte und die Verwendung angepasster Technologie
- 3.Ziffer 3die Gleichstellung zwischen Frauen und Männern sowie
- 4.Ziffer 4in sinnvoller Weise die Bedürfnisse von Kindern und von Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen.
- (5)Absatz 5Der Bund berücksichtigt die Ziele und Prinzipien der Entwicklungspolitik bei den von ihm verfolgten Politikbereichen, welche die Entwicklungsländer berühren können.
§ 2 EZA-G
- (1)Absatz einsEntwicklungszusammenarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst alle Maßnahmen des Bundes, die Bestandteil der öffentlichen Entwicklungsleistungen sind und die an den Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gemeldet werden. Diese Maßnahmen können von der ADA (§ 6) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchgeführt werden.Entwicklungszusammenarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst alle Maßnahmen des Bundes, die Bestandteil der öffentlichen Entwicklungsleistungen sind und die an den Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gemeldet werden. Diese Maßnahmen können von der ADA (Paragraph 6,) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchgeführt werden.
- (2)Absatz 2Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind insbesondereMaßnahmen gemäß Absatz eins, sind insbesondere
- a)Litera aVorhaben, die vom Bund durchgeführt werden,
- b)Litera bdie Förderung von Vorhaben von Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2, die im Einklang mit den Zielen und Prinzipien des § 1 Abs. 3 und 4 stehen, durch Zuschüsse in Form von Sach- und Geldzuwendungen oder zins- oder amortisationsbegünstigten Darlehen.die Förderung von Vorhaben von Organisationen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2,, die im Einklang mit den Zielen und Prinzipien des Paragraph eins, Absatz 3 und 4 stehen, durch Zuschüsse in Form von Sach- und Geldzuwendungen oder zins- oder amortisationsbegünstigten Darlehen.
- (3)Absatz 3Vorhaben gemäß Abs. 2 umfassen insbesondereVorhaben gemäß Absatz 2, umfassen insbesondere
- a)Litera aPlanung und Durchführung von nach Art und Umfang bestimmten Vorhaben in Entwicklungsländern,
- b)Litera bBildung, Ausbildung und Betreuung von Menschen aus Entwicklungsländern,
- c)Litera ckulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit, Informationsaustausch und Technologietransfer,
- d)Litera dAusbildung und Einsatz von Entwicklungshelfern und Experten,
- e)Litera eBeratung einschließlich Ausarbeitung hiefür notwendiger Pläne und Studien,
- f)Litera fMaßnahmen zur Förderung des Einsatzes privatwirtschaftlicher Kooperationen,
- g)Litera gentwicklungspolitische Informations-, Bildungs-, Kultur- und Öffentlichkeitsarbeit in Österreich,
- h)Litera hUnterstützung der nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und umweltgerechten Entwicklung in den Entwicklungsländern im Sinne der in § 1 Abs. 3 verankerten Ziele der österreichischen Entwicklungspolitik, unter Nutzung der Synergien mit der Wirtschaft und den Entwicklungsorganisationen,Unterstützung der nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und umweltgerechten Entwicklung in den Entwicklungsländern im Sinne der in Paragraph eins, Absatz 3, verankerten Ziele der österreichischen Entwicklungspolitik, unter Nutzung der Synergien mit der Wirtschaft und den Entwicklungsorganisationen,
- i)Litera iMitwirkung an Projekten der multilateralen Entwicklungszusammenarbeit.
§ 3 EZA-G
- (1)Absatz einsAls Entwicklungsländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jene Länder und Gebiete, die jeweils im Anhang zum Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik (§ 9) aufgezählt sind. Bei der Auswahl ist die vom Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellte Liste der Entwicklungshilfeempfänger zu berücksichtigen.Als Entwicklungsländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jene Länder und Gebiete, die jeweils im Anhang zum Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik (Paragraph 9,) aufgezählt sind. Bei der Auswahl ist die vom Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellte Liste der Entwicklungshilfeempfänger zu berücksichtigen.
- (2)Absatz 2Entwicklungsorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts, sofern Entwicklungszusammenarbeit zu ihren satzungsmäßigen Zielen und ihrer tatsächlichen Geschäftstätigkeit gehört. Den Entwicklungsorganisationen sind Einrichtungen insbesondere der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der Länder, der Gemeinden und sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie Unternehmen gleichzuhalten, soweit sie Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 leisten.Entwicklungsorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts, sofern Entwicklungszusammenarbeit zu ihren satzungsmäßigen Zielen und ihrer tatsächlichen Geschäftstätigkeit gehört. Den Entwicklungsorganisationen sind Einrichtungen insbesondere der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der Länder, der Gemeinden und sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie Unternehmen gleichzuhalten, soweit sie Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, leisten.
II. Teil-Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 2 Abs. 2
1. Abschnitt-Allgemeine Bestimmungen
§ 4 EZA-G Allgemeine Bestimmungen
- (1)Absatz einsDer Bund kann unter Bedachtnahme auf das Dreijahresprogramm (§ 9) Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 2 Abs. 2 unmittelbar entweder allein oder im Zusammenwirken mit anderen Völkerrechtssubjekten leisten, sofern sichergestellt ist, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes verwendet werden.Der Bund kann unter Bedachtnahme auf das Dreijahresprogramm (Paragraph 9,) Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, unmittelbar entweder allein oder im Zusammenwirken mit anderen Völkerrechtssubjekten leisten, sofern sichergestellt ist, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
- (2)Absatz 2Bei der Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit wird der Bund in erster Linie die Verwaltungs- und Projektdurchführungskapazitäten der Entwicklungsländer nutzen und damit deren zivilgesellschaftliche und öffentliche Strukturen stärken. Der Bund wird weiters danach trachten, zur Erbringung seiner Leistungen Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 zur Durchführung heranzuziehen, sofern dies nach Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie im Hinblick auf die Kapazitäten der Entwicklungsländer und Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 angemessen und für die Erreichung der Ziele dieser Leistungen förderlich ist.Bei der Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit wird der Bund in erster Linie die Verwaltungs- und Projektdurchführungskapazitäten der Entwicklungsländer nutzen und damit deren zivilgesellschaftliche und öffentliche Strukturen stärken. Der Bund wird weiters danach trachten, zur Erbringung seiner Leistungen Organisationen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, zur Durchführung heranzuziehen, sofern dies nach Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie im Hinblick auf die Kapazitäten der Entwicklungsländer und Organisationen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, angemessen und für die Erreichung der Ziele dieser Leistungen förderlich ist.
- (3)Absatz 3Die Bedingungen, unter denen Leistungen der Entwicklungszusammenarbeit gemäß Abs. 1 erbracht werden, sind im Einzelnen in Ressortübereinkommen oder privatrechtlichen Verträgen festzulegen.Die Bedingungen, unter denen Leistungen der Entwicklungszusammenarbeit gemäß Absatz eins, erbracht werden, sind im Einzelnen in Ressortübereinkommen oder privatrechtlichen Verträgen festzulegen.
§ 5 EZA-G
- (1)Absatz einsDer Bund kann zum Zweck der Durchführung von Vorhaben der Entwicklungszusammenarbeit Aufträge sowie - auf Eigeninitiative eines Förderungswerbers oder auf Basis von Einladungen zur Einreichung von Förderungsansuchen - Förderungen vergeben.
- (2)Absatz 2Der Bund kann im Rahmen der sachlichen und geographischen Schwerpunkte des Dreijahresprogramms Aufträge zum Zweck der Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung von Vorhaben der Entwicklungszusammenarbeit vergeben.
- (3)Absatz 3Förderungen auf Eigeninitiative von Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 haben in Einklang mit den Zielen und Prinzipien des § 1 Abs. 3 und 4 zu stehen. Seitens des Förderungswerbers ist eine Eigenleistung zu erbringen. Als Förderungswerber kommen nur Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 in Betracht.Förderungen auf Eigeninitiative von Organisationen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, haben in Einklang mit den Zielen und Prinzipien des Paragraph eins, Absatz 3 und 4 zu stehen. Seitens des Förderungswerbers ist eine Eigenleistung zu erbringen. Als Förderungswerber kommen nur Organisationen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, in Betracht.
- (4)Absatz 4Die ADA (§ 6) kann Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 einladen, Vorschläge für die Durchführung von Vorhaben im Rahmen der sachlichen und geographischen Schwerpunkte des Dreijahresprogramms zu unterbreiten. Die Einladung zur Einreichung von solchen Förderungsansuchen sind in geeigneter Form bekannt zu machen.Die ADA (Paragraph 6,) kann Organisationen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, einladen, Vorschläge für die Durchführung von Vorhaben im Rahmen der sachlichen und geographischen Schwerpunkte des Dreijahresprogramms zu unterbreiten. Die Einladung zur Einreichung von solchen Förderungsansuchen sind in geeigneter Form bekannt zu machen.
2. Abschnitt-Österreichische Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit mit beschränkter Haftung (Austrian Development Agency, ADA)
§ 6 EZA-G Errichtung der ADA
- (1)Absatz einsEs wird die Österreichische Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut Austrian Development Agency, im Folgenden kurz ADA, errichtet.
- (2)Absatz 2Der Sitz der ADA ist Wien, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die ADA ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
- (3)Absatz 3Die ADA entsteht unter Ausschluss des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz), RGBl. Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung, mit 1. Jänner 2004. Auf die ADA sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die ADA ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. § 5 Abs. 2 des GmbH-Gesetzes ist nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die in § 4 des GmbH-Gesetzes geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft aufzunehmen.Die ADA entsteht unter Ausschluss des Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz), RGBl. Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung, mit 1. Jänner 2004. Auf die ADA sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die ADA ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. Paragraph 5, Absatz 2, des GmbH-Gesetzes ist nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die in Paragraph 4, des GmbH-Gesetzes geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft aufzunehmen.
- (4)Absatz 4Alleiniger Gründer und Eigentümer der ADA ist der Bund, der für die Zwecke dieses Abschnitts, einschließlich der Ausübung der Gesellschafterrechte und der Verwaltung der Anteilsrechte, vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten vertreten wird. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen ist nicht zulässig.
- (5)Absatz 5Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten abzugeben und bei der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch vorzulegen. Erforderliche Änderungen der Erklärung haben in entsprechender Weise zu erfolgen.
- (6)Absatz 6Das Stammkapital der ADA beträgt 70 000 € und ist zur Gänze nach Anmeldung der Gesellschaft einzuzahlen. Der Bund bringt in die ADA zusätzlich eine Bareinlage von 910 000 € ein.
- (7)Absatz 7Erklärungen, einschließlich jener über die Errichtung der ADA, Beschlüsse und Amtsbestätigungen im Zusammenhang mit der ADA bedürfen, sofern sie mit dem Amtssiegel versehen sind, keiner Beurkundung.
§ 7 EZA-G Vermögensübergang und Bewertung
- (1)Absatz einsDas bisher im Eigentum des Bundes stehende, vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten verwaltete und überwiegend genutzte bewegliche Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben der ADA erforderlich ist, einschließlich aller zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten, Forderungen und Schulden, geht mit 1. Jänner 2004 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der ADA über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen. Die Sacheinlage erfolgt ohne Erhöhung des Stammkapitals, wobei der Gegenwert in eine nicht gebundene Kapitalrücklage einzustellen ist.
- (2)Absatz 2Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen.
- (3)Absatz 3Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten auf die ADA übergegangenen Aktiven und Passiven zu enthalten, die ihr nachvollziehbar und betriebsnotwendig zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten auf die ADA übergehen. Dabei sind auf den Vermögensübergang die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlage gemäß § 6a Abs. 4 GmbHG mit Ausnahme der Prüfberichte der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates gemäß § 25 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98/1965, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Gründungsbericht gemäß § 25 Abs. 2 Z 4 des Aktiengesetzes 1965. Die Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz gemäß § 10 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. 1897 S 219, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Jahresabschlusses in der Wiener Zeitung einschließlich der Einrichtung des Nachweises über die Veranlassung dieser Veröffentlichung beim Firmenbuchgericht gemäß § 277 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches ist von der Geschäftsführung zu veranlassen.Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten auf die ADA übergegangenen Aktiven und Passiven zu enthalten, die ihr nachvollziehbar und betriebsnotwendig zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten auf die ADA übergehen. Dabei sind auf den Vermögensübergang die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlage gemäß Paragraph 6 a, Absatz 4, GmbHG mit Ausnahme der Prüfberichte der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Aktiengesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Gründungsbericht gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 4, des Aktiengesetzes 1965. Die Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz gemäß Paragraph 10, des Handelsgesetzbuches, dRGBl. 1897 S 219, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Jahresabschlusses in der Wiener Zeitung einschließlich der Einrichtung des Nachweises über die Veranlassung dieser Veröffentlichung beim Firmenbuchgericht gemäß Paragraph 277, Absatz 2, des Handelsgesetzbuches ist von der Geschäftsführung zu veranlassen.
§ 8 EZA-G Aufgaben der ADA
- (1)Absatz einsAufgabe der ADA ist die Erarbeitung und die Abwicklung von Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit, wobei insbesondere auf deren Wirksamkeit in den Entwicklungsländern zu achten ist. Die ADA führt ihre Aufgaben in Abstimmung mit anderen Einrichtungen, die ebenfalls entwicklungspolitische Maßnahmen setzen, durch. Die ADA hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.Ziffer einsVorbereitung von Programmen und Projekten und Abschluss von Verträgen über Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen des Dreijahresprogramms (§ 23) sowie deren Abwicklung;Vorbereitung von Programmen und Projekten und Abschluss von Verträgen über Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen des Dreijahresprogramms (Paragraph 23,) sowie deren Abwicklung;
- 2.Ziffer 2Unterstützung der nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und umweltgerechten Entwicklung in den Entwicklungsländern unter Nutzung des österreichischen Potentials;
- 3.Ziffer 3Mitwirkung an Projekten der multilateralen Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft und anderer internationaler Organisationen, insbesondere durch Akquisition internationaler Mittel und Kofinanzierungen sowie die Vermittlung der Beteiligung von Unternehmen und Entwicklungsorganisationen an Entwicklungsprojekten;
- 4.Ziffer 4Unterstützung des Einsatzes österreichischer Entwicklungshelfer und Experten, insbesondere im Rahmen internationaler Organisationen und Einrichtungen;
- 5.Ziffer 5Beratung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten in allen entwicklungspolitischen Grundsatzfragen, insbesondere bei der Erstellung des Dreijahresprogramms.
- (2)Absatz 2Die ADA hat ein jährliches Arbeitsprogramm samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen auszuarbeiten, das vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu genehmigen ist. Das Arbeitsprogramm hat das jeweilige Dreijahresprogramm für den Bereich der ADA umzusetzen und insbesondere die Arbeitsschwerpunkte und Arbeitsziele der ADA sowie Angaben über die dafür notwendigen operationellen und administrativen Mittel zu enthalten. Es ist von der ADA nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel umzusetzen. Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogramms bedürfen der vorherigen Genehmigung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, der auch jederzeit die Vorlage eines neuen Arbeitsprogramms verlangen kann.
§ 9 EZA-G Richtlinien für die Unternehmensführung
- (1)Absatz einsDie ADA ist gemeinnützig im Sinne des § 34 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung. Sie ist nicht gewinnorientiert und ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.Die ADA ist gemeinnützig im Sinne des Paragraph 34, Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung. Sie ist nicht gewinnorientiert und ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.
- (2)Absatz 2Die ADA ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen.
- (3)Absatz 3Die ADA ist berechtigt, Leistungen gemäß § 2 im Wettbewerb zu erbringen. Leistungen im Wettbewerb dürfen nur zur Erfüllung der gemäß § 8 Abs. 1 übertragenen Aufgaben erbracht werden. Einnahmen werden nur in jenem Maß angestrebt, als sie zur Kostendeckung erforderlich sind. Im Rechnungswesen der ADA sind im Wettbewerb erbrachte Leistungen und andere Leistungen in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.Die ADA ist berechtigt, Leistungen gemäß Paragraph 2, im Wettbewerb zu erbringen. Leistungen im Wettbewerb dürfen nur zur Erfüllung der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, übertragenen Aufgaben erbracht werden. Einnahmen werden nur in jenem Maß angestrebt, als sie zur Kostendeckung erforderlich sind. Im Rechnungswesen der ADA sind im Wettbewerb erbrachte Leistungen und andere Leistungen in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.
- (4)Absatz 4Die erste Geschäftsführung, die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, aber noch vor Entstehen der ADA bestellt werden kann, hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Konzept hat insbesondere die von der ADA angestrebten Unternehmensziele, ihre Strategien und Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten und dabei auf die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik (§ 1 Abs. 3 und 4) Bedacht zu nehmen.Die erste Geschäftsführung, die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, aber noch vor Entstehen der ADA bestellt werden kann, hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Konzept hat insbesondere die von der ADA angestrebten Unternehmensziele, ihre Strategien und Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten und dabei auf die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik (Paragraph eins, Absatz 3 und 4) Bedacht zu nehmen.
- (5)Absatz 5Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten der Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften gewährleistet und eine Evaluierung der Maßnahmen der ADA zwecks Feststellung ihrer Zielerreichung und Effektivität ermöglicht.
- (6)Absatz 6Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, sind auf die ADA nicht anzuwenden.Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, sind auf die ADA nicht anzuwenden.
- (7)Absatz 7Die ADA ist berechtigt, gegen Entgelt die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.
- (8)Absatz 8DieBundesrechenzentrum GmbH hat Aufgaben für die ADA auf deren Verlangen gegen Entgelt zu übernehmen. Hinsichtlich des Entgelts für die Dienstleistungen der Bundesrechenzentrum GmbH gilt die ADA als Bundesdienststelle.
- (9)Absatz 9Bei Auflösung oder Aufhebung der ADA oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der ADA, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile des Bundes und den gemeinen Wert der vom Bund geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit verwendet werden.
§ 10 EZA-G Finanzierung der ADA
§ 10.Paragraph 10, Die ADA bestreitet ihre Ausgaben
- 1.Ziffer einsaus Zuwendungen, die ihr der Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihr in Erfüllung ihres Arbeitsprogramms entstehen, ab dem 1. Jänner 2004 in Form einer jährlichen Basisabgeltung leistet. Zusätzlich zu dieser Basisabgeltung kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung der ADA erforderlich ist,
- 2.Ziffer 2aus Zuwendungen, die ihr der Bund zur Durchführung von operationellen Maßnahmen zur Erfüllung des Arbeitsprogramms nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet,
- 3.Ziffer 3aus Entgelten für die Erbringung von Leistungen an den Bund oder an Dritte,
- 4.Ziffer 4aus sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen,
- 5.Ziffer 5aus sonstigen Einnahmen.
§ 11 EZA-G Geschäftsführung
§ 11.Paragraph 11, Die ADA hat einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin. Die Geschäftsführung wird nach öffentlicher Ausschreibung vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten für höchstens vier Jahre nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, in der jeweils geltenden Fassung, bestellt. Die ADA hat einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin. Die Geschäftsführung wird nach öffentlicher Ausschreibung vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten für höchstens vier Jahre nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, bestellt.
§ 12 EZA-G Aufsichtsrat
- (1)Absatz einsNach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, nach Möglichkeit schon vor Entstehen der ADA, spätestens aber bis 31. Jänner 2004, ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus zwölf Mitgliedern besteht, deren Funktionsperiode bis zu vier Jahren beträgt, von denen
- 1.Ziffer einssechs Mitglieder vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu bestellen sind, aus denen dieser den Vorsitzenden zu ernennen hat,
- 2.Ziffer 2je ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen ist, aus denen der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten den Stellvertreter des Vorsitzenden zu ernennen hat,
- 3.Ziffer 3ein Mitglied von den Landeshauptmännern im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer zu bestellen ist und
- 4.Ziffer 4ein Mitglied von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der Arbeitnehmer zu entsenden ist.
- (2)Absatz 2Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 können vom Bundesminister, der sie bestellt hat, jederzeit abberufen und durch neue Mitglieder ersetzt werden.Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 können vom Bundesminister, der sie bestellt hat, jederzeit abberufen und durch neue Mitglieder ersetzt werden.
- (3)Absatz 3Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden Bundesminister zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.
- (4)Absatz 4Der Aufsichtsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- (5)Absatz 5Dem Aufsichtsrat obliegt insbesondere
- 1.Ziffer einsdie Genehmigung von Programmen und Projekten, soweit die Entscheidung darüber nicht in die Zuständigkeit der Geschäftsführung fällt,
- 2.Ziffer 2die Prüfung des jährlichen Arbeitsprogramms samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen und allfälliger wesentlicher Änderungen des Arbeitsprogramms vor der Genehmigung gemäß § 8 Abs. 2,die Prüfung des jährlichen Arbeitsprogramms samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen und allfälliger wesentlicher Änderungen des Arbeitsprogramms vor der Genehmigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2,,
- 3.Ziffer 3die Genehmigung der Gründung von Tochtergesellschaften und des Erwerbs von Beteiligungen,
- 4.Ziffer 4die Genehmigung der Errichtung und Schließung von Koordinationsbüros,
- 5.Ziffer 5die Genehmigung des Unternehmenskonzepts gemäß § 9 Abs. 4.die Genehmigung des Unternehmenskonzepts gemäß Paragraph 9, Absatz 4,
§ 13 EZA-G Koordinationsbüros
- (1)Absatz einsZur Durchführung ihrer Aufgaben kann die ADA im Ausland Koordinationsbüros einrichten. Die Errichtung und Schließung eines Koordinationsbüros bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten. Die Koordinationsbüros haben dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten über die allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen im Sitzstaat zu berichten.
- (2)Absatz 2Die Leiter/Leiterinnen der Koordinationsbüros werden nach öffentlicher Ausschreibung durch die ADA vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten für höchstens vier Jahre bestellt. Es können nur Personen bestellt werden, die über eine mehrjährige qualifizierte Berufserfahrung im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit verfügen. Eine einmalige Weiterbestellung für höchstens vier Jahre ist ohne öffentliche Ausschreibung zulässig. Der Abschluss der Arbeitsverträge und deren Verlängerung erfolgt durch die Geschäftsführung.
§ 14 EZA-G Arbeitnehmer der ADA
- (1)Absatz einsDer Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann der Geschäftsführung und im Wege der Geschäftsführung auch den Leitern/Leiterinnen der Koordinationsbüros allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen.
- (2)Absatz 2Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann Bestellungen gemäß § 11 und § 13 Abs. 2 aus wichtigen Gründen widerrufen, insbesondere dann, wenn eine Weisung gemäß Abs. 1 nicht befolgt wird.Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann Bestellungen gemäß Paragraph 11 und Paragraph 13, Absatz 2, aus wichtigen Gründen widerrufen, insbesondere dann, wenn eine Weisung gemäß Absatz eins, nicht befolgt wird.
- (3)Absatz 3Die Arbeitnehmer der ADA sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.Die Arbeitnehmer der ADA sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.
- (4)Absatz 4Für alle Arbeitnehmer der ADA gilt das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der geltenden Fassung. Die ADA gilt als Betrieb im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes.Für alle Arbeitnehmer der ADA gilt das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der geltenden Fassung. Die ADA gilt als Betrieb im Sinne des Paragraph 34, des Arbeitsverfassungsgesetzes.
§ 15 EZA-G Überleitung von Beamten
- (1)Absatz einsBeamte (§ 1 Abs. 1 BDG 1979) des Bundes, die am 31. Dezember 2003 zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die der ADA übertragen sind, werden mit 1. Jänner 2004 für die Dauer ihres Dienststandes der ADA zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten oder einer anderen Gesellschaft, an der die ADA zumindest mehrheitlich beteiligt ist (Abs. 2), zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.Beamte (Paragraph eins, Absatz eins, BDG 1979) des Bundes, die am 31. Dezember 2003 zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die der ADA übertragen sind, werden mit 1. Jänner 2004 für die Dauer ihres Dienststandes der ADA zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten oder einer anderen Gesellschaft, an der die ADA zumindest mehrheitlich beteiligt ist (Absatz 2,), zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.
- (2)Absatz 2Die Verwendung der gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin der ADA oder bei einer Gesellschaft, an der diese zumindest mehrheitlich beteiligt ist, ist zulässig.Die Verwendung der gemäß Absatz eins, zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin der ADA oder bei einer Gesellschaft, an der diese zumindest mehrheitlich beteiligt ist, ist zulässig.
- (3)Absatz 3Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den zugewiesenen Beamten hat durch die Geschäftsführung zu erfolgen, die in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten gebunden ist.
- (4)Absatz 4Beamte gemäß Abs. 1 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur ADA oder einer Gesellschaft, an der die ADA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, und zwar mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist durch die ADA oder durch die den Beamten übernehmende Gesellschaft für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Auf die in ein Arbeitsverhältnis zur ADA oder zu einer Gesellschaft, an der die ADA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, aufgenommenen Beamten sind die Bestimmungen von § 16 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß so anzuwenden, als ob es sich bei ihnen um aus einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund ausgeschiedene Bedienstete handeln würde.Beamte gemäß Absatz eins, haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur ADA oder einer Gesellschaft, an der die ADA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, und zwar mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist durch die ADA oder durch die den Beamten übernehmende Gesellschaft für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Auf die in ein Arbeitsverhältnis zur ADA oder zu einer Gesellschaft, an der die ADA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, aufgenommenen Beamten sind die Bestimmungen von Paragraph 16, Absatz 3, zweiter und dritter Satz sinngemäß so anzuwenden, als ob es sich bei ihnen um aus einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund ausgeschiedene Bedienstete handeln würde.
- (5)Absatz 5Für die Beamten gemäß Abs. 1 hat die ADA dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (Deckungsbeitrag). Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an die Gesellschaften geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.Für die Beamten gemäß Absatz eins, hat die ADA dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (Deckungsbeitrag). Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an die Gesellschaften geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.
- (6)Absatz 6Für Beamte, die der ADA zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind, gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung.Für Beamte, die der ADA zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind, gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 16 EZA-G Überleitung von vertraglich Bediensteten
- (1)Absatz einsVertragliche Bedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 2003 zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die der ADA übertragen sind, werden durch eine spätestens bis 31. März 2004 abzugebende Dienstgebererklärung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten der ADA zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Sie sind ab Wirksamkeit der Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der ADA. Die ADA setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort.
- (2)Absatz 2Für die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes ist nicht mehr zulässig. Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 haben, wenn sie ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem übergeleiteten Arbeitsverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften unmittelbar nach dem Wirksamwerden einer vom übergeleiteten Arbeitsverhältnis abweichenden Einzelvereinbarung erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Innerhalb von zwei Jahren ab dem Entstehen der ADA ist eine Kündigung aus einem der in § 32 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes angeführten Gründe nicht zulässig.Für die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes ist nicht mehr zulässig. Die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, haben, wenn sie ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem übergeleiteten Arbeitsverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften unmittelbar nach dem Wirksamwerden einer vom übergeleiteten Arbeitsverhältnis abweichenden Einzelvereinbarung erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Innerhalb von zwei Jahren ab dem Entstehen der ADA ist eine Kündigung aus einem der in Paragraph 32, Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes angeführten Gründe nicht zulässig.
- (3)Absatz 3Sofern Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen begründen, besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden kein Anspruch auf Abfertigung. Die während der Bundesdienstzeit erworbene Abfertigungsanwartschaft wird mit Wirksamkeit der Aufnahme in ein nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen geschlossenes Arbeitsverhältnis zur ADA auf die für diese Arbeitnehmer zuständige Mitarbeitervorsorgekasse übertragen. Auf derartige Übertragungen sind die Bestimmungen von § 47 Abs. 3 BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, mit der Maßgabe anzuwenden, dass hierüber keine Einzelvereinbarung nach Z 1 abzuschließen und dass der vom Bund nach Z 2 zu leistende Überweisungsbetrag durch das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in jener Höhe an die zuständige Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen ist, die 50 vH der nach § 35 Abs. 4 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86 in der jeweils geltenden Fassung, zu berechnenden, dem ausscheidenden vertraglichen Bediensteten infolge der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zur ADA nicht gebührenden Abfertigung entspricht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis zum Bund verbrachte Dienstzeit ist durch die ADA für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.Sofern Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen begründen, besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden kein Anspruch auf Abfertigung. Die während der Bundesdienstzeit erworbene Abfertigungsanwartschaft wird mit Wirksamkeit der Aufnahme in ein nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen geschlossenes Arbeitsverhältnis zur ADA auf die für diese Arbeitnehmer zuständige Mitarbeitervorsorgekasse übertragen. Auf derartige Übertragungen sind die Bestimmungen von Paragraph 47, Absatz 3, BMVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass hierüber keine Einzelvereinbarung nach Ziffer eins, abzuschließen und dass der vom Bund nach Ziffer 2, zu leistende Überweisungsbetrag durch das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in jener Höhe an die zuständige Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen ist, die 50 vH der nach Paragraph 35, Absatz 4, Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 in der jeweils geltenden Fassung, zu berechnenden, dem ausscheidenden vertraglichen Bediensteten infolge der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zur ADA nicht gebührenden Abfertigung entspricht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis zum Bund verbrachte Dienstzeit ist durch die ADA für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
- (4)Absatz 4Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 werden von der Gesellschaft übernommen.Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Absatz eins, werden von der Gesellschaft übernommen.
§ 17 EZA-G Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden
- (1)Absatz einsFür die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die gemäß § 15 Abs. 4 oder § 16 Abs. 1 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die gemäß Paragraph 15, Absatz 4, oder Paragraph 16, Absatz eins, Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.
- (2)Absatz 2Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten gemäß §§ 15 Abs. 4 und 16 Abs. 1 gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung ihres Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft auf diese über und sind im Fall der Zahlung von dieser dem Bund unverzüglich zu refundieren.Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten gemäß Paragraphen 15, Absatz 4 und 16 Absatz eins, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung ihres Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft auf diese über und sind im Fall der Zahlung von dieser dem Bund unverzüglich zu refundieren.
- (3)Absatz 3Arbeitnehmer gemäß §§ 15 Abs. 4 und 16 Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Durch eine derartige Nutzung wird kein Bestandsverhältnis an der jeweiligen Wohnung begründet, und die Bestimmungen des § 80 BDG 1979 und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 BDG 1979 nimmt der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wahr.Arbeitnehmer gemäß Paragraphen 15, Absatz 4 und 16 Absatz eins, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Durch eine derartige Nutzung wird kein Bestandsverhältnis an der jeweiligen Wohnung begründet, und die Bestimmungen des Paragraph 80, BDG 1979 und der Paragraphen 24 a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 80, BDG 1979 nimmt der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wahr.
- (4)Absatz 4Die Arbeitnehmer der ADA, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zur ADA um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.
§ 18 EZA-G Gleichbehandlung
§ 18.Paragraph 18, Auf die Arbeitnehmer der ADA, die dieser gemäß § 15 Abs. 1 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur ADA ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme des vierten und fünften Abschnittes des dritten Teiles, des fünften Teiles und des § 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GBG) gilt. Auf die Arbeitnehmer der ADA, die dieser gemäß Paragraph 15, Absatz eins, zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur ADA ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme des vierten und fünften Abschnittes des dritten Teiles, des fünften Teiles und des Paragraph 50, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft als Dienststelle und als Zentralstelle (Paragraph 2, Absatz eins und 2 B-GBG) gilt.
§ 19 EZA-G Beurlaubung
- (1)Absatz einsGehen Bedienstete des Bundes ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der ADA in der Geschäftsführung oder Leitung eines Koordinationsbüros ein, so sind sie für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
- (2)Absatz 2Beurlaubungen nach Abs. 1 dürfen insgesamt zwölf Jahre nicht überschreiten.Beurlaubungen nach Absatz eins, dürfen insgesamt zwölf Jahre nicht überschreiten.
3. Abschnitt-Förderungen
§ 20 EZA-G Förderungen
- (1)Absatz einsFörderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der ADA (§ 6) einzubringen. Ein Rechtsanspruch auf Förderungen besteht nicht. Förderungsansuchen sind von der ADA gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und des Dreijahresprogramms (§ 23) zu prüfen. Bei Zuerkennung der Förderung durch die ADA hat diese mit dem Förderungswerber einen Förderungsvertrag abzuschließen.Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der ADA (Paragraph 6,) einzubringen. Ein Rechtsanspruch auf Förderungen besteht nicht. Förderungsansuchen sind von der ADA gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und des Dreijahresprogramms (Paragraph 23,) zu prüfen. Bei Zuerkennung der Förderung durch die ADA hat diese mit dem Förderungswerber einen Förderungsvertrag abzuschließen.
- (2)Absatz 2Im Förderungsvertrag sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen. Der Förderungswerber ist im Förderungsvertrag insbesondere zu verpflichten:
- 1.Ziffer einsdie Mittel entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vertragsgemäß zu verwenden;
- 2.Ziffer 2die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege zu verwahren, die eine Prüfung der vertragsgemäßen Verwendung der Mittel ermöglichen;
- 3.Ziffer 3alle Ereignisse, die die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen würden, unverzüglich zu melden;
- 4.Ziffer 4einen Zeitplan für die Projektdurchführung zu erstellen;
- 5.Ziffer 5Zwischenberichte vorzulegen, soweit sich das Projekt über einen längeren Zeitraum erstreckt;
- 6.Ziffer 6nach Abschluss des Vorhabens umgehend einen Bericht zu erstatten, der insbesondere eine Übersicht über die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnis sowie einen zahlenmäßig aufgeschlüsselten Nachweis über die Verwendung der Mittel sowie über die das Vorhaben betreffenden Einnahmen und Ausgaben zu enthalten hat;
- 7.Ziffer 7Einsicht in jene Bücher, Belege und sonstige Unterlagen, die der Überprüfung der Durchführung des Vorhabens dienen, und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten sowie die erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit dem Vorhaben zu erteilen.
- (3)Absatz 3Im Förderungsvertrag ist weiters eine sofortige Einstellung der Förderung und eine Verpflichtung des Förderungsnehmers zur Zurückerstattung der Zuwendung bzw. deren Gegenwerts - im Verschuldensfall zuzüglich einer Verzinsung von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Auszahlungstag - vorzusehen, insbesondere
- 1.Ziffer einswenn der Förderungsnehmer Organe oder Beauftragte der ADA oder der Europäischen Gemeinschaft über für die Förderungsgewährung wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet hat;
- 2.Ziffer 2im Falle einer gravierenden Verletzung des Förderungsvertrages;
- 3.Ziffer 3bei Undurchführbarkeit des Vorhabens. Wenn jedoch das Vorhaben ohne Verschulden des Förderungsnehmers nach begonnener Durchführung undurchführbar wird, sind lediglich die noch nicht verbrauchten Mittel zurückzuerstatten oder mit Zustimmung der ADA für andere Vorhaben umzuwidmen;
- 4.Ziffer 4wenn Organe der Europäischen Gemeinschaft die Rückforderung verlangen, weil die Förderung gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen verletzt.
- (4)Absatz 4Über zugesagte Förderungen darf weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Art rechtswirksam verfügt werden.
- (5)Absatz 5Bei der Abwicklung einer Förderung durch völkerrechtliche Organisationen und Einrichtungen oder durch Förderungswerber aus einem Entwicklungsland finden grundsätzlich die Bestimmungen dieses Paragraphen Anwendung. Abweichend davon kann jedoch im Einzelfall die Anwendung interner Regelungen der völkerrechtlichen Organisationen und Einrichtungen vereinbart werden. Ebenso kann im begründeten Einzelfall von einzelnen Bestimmungen dieses Paragraphen abgewichen werden, wenn der Förderungswerber in einem Entwicklungsland ansässig ist.
III. Teil-Beratung und Koordination
§ 21 EZA-G Beratung und Koordination
- (1)Absatz einsZum Zwecke der Beratung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten in allen ihm obliegenden Aufgaben auf dem Gebiet der Entwicklungspolitik ist beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten eine Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung, einzurichten, die als „Beirat für Entwicklungspolitik“ (im Folgenden Beirat genannt) zu bezeichnen ist.Zum Zwecke der Beratung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten in allen ihm obliegenden Aufgaben auf dem Gebiet der Entwicklungspolitik ist beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten eine Kommission gemäß Paragraph 8, Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung, einzurichten, die als „Beirat für Entwicklungspolitik“ (im Folgenden Beirat genannt) zu bezeichnen ist.
- (2)Absatz 2Der Beirat besteht aus sachkundigen Personen auf dem Gebiet der Entwicklungspolitik oder der Entwicklungszusammenarbeit, welche vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu ernennen sind.
- (3)Absatz 3Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben und ist mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Der Vorsitz wird vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten geführt, welcher zur Leitung und Koordination der Arbeit des Beirates einen Bediensteten des höheren Dienstes im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten als geschäftsführenden Stellvertreter ernennt.
§ 22 EZA-G
Paragraph 22, Alle vom Bund erbrachten und an den Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gemeldeten Leistungen, die Bestandteil der öffentlichen Entwicklungsleistungen sind, sind entsprechend den Zielen und Prinzipien der Entwicklungspolitik (§ 1 Abs. 3 und 4) und gemäß den im Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik festgelegten Leitlinien zu gestalten. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat die Koordination der internationalen Entwicklungspolitik sowohl in Österreich wie auch im Hinblick auf Art. 180 EGV sicherzustellen. Alle vom Bund erbrachten und an den Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gemeldeten Leistungen, die Bestandteil der öffentlichen Entwicklungsleistungen sind, sind entsprechend den Zielen und Prinzipien der Entwicklungspolitik (Paragraph eins, Absatz 3 und 4) und gemäß den im Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik festgelegten Leitlinien zu gestalten. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat die Koordination der internationalen Entwicklungspolitik sowohl in Österreich wie auch im Hinblick auf Artikel 180, EGV sicherzustellen.
IV. Teil-Planung und Finanzierung
§ 23 EZA-G Planung und Finanzierung
§ 23.Paragraph 23, Zur längerfristigen Planung ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ein Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik zu erstellen und nach Anhörung der ADA (§ 6) und des Beirates (§ 21) jährlich der Bundesregierung vorzulegen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Das Programm hat alle öffentlichen Entwicklungsleistungen des Bundes (§ 2 Abs. 1), die Schwerpunkte der Entwicklungszusammenarbeit sowie die dafür jeweils erforderliche Finanzierung anzuführen. Ferner sind darin die Leitlinien für die Mitwirkung des Bundes an der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union und in den einschlägigen internationalen Organisationen und Finanzinstitutionen festzulegen. Zur längerfristigen Planung ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ein Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik zu erstellen und nach Anhörung der ADA (Paragraph 6,) und des Beirates (Paragraph 21,) jährlich der Bundesregierung vorzulegen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Das Programm hat alle öffentlichen Entwicklungsleistungen des Bundes (Paragraph 2, Absatz eins,), die Schwerpunkte der Entwicklungszusammenarbeit sowie die dafür jeweils erforderliche Finanzierung anzuführen. Ferner sind darin die Leitlinien für die Mitwirkung des Bundes an der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union und in den einschlägigen internationalen Organisationen und Finanzinstitutionen festzulegen.
V. Teil-Schlussbestimmungen
§ 24 EZA-G Schlussbestimmungen
- (1)Absatz einsZum Zwecke der Durchführung eines Einzelvorhabens dürfen in den Fällen, in denen gemäß dem Bundeshaushaltsgesetz 1986, BGBl. Nr. 213 in der jeweils geltenden Fassung, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist, dem Bundesministerium für Finanzen die notwendigen personenbezogenen Daten übermittelt werden.Zum Zwecke der Durchführung eines Einzelvorhabens dürfen in den Fällen, in denen gemäß dem Bundeshaushaltsgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 213 in der jeweils geltenden Fassung, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist, dem Bundesministerium für Finanzen die notwendigen personenbezogenen Daten übermittelt werden.
- (2)Absatz 2Zum Zwecke der Rechnungs- und Gebarungskontrolle der nach diesem Bundesgesetz vorgenommenen Ausgaben- und Einnahmengebarung des Bundes dürfen nach Maßgabe des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144 in der jeweils geltenden Fassung, dem Rechnungshof personenbezogene Daten in dem für die Wahrnehmung der Kontrollaufgaben notwendigen Ausmaß übermittelt werden.Zum Zwecke der Rechnungs- und Gebarungskontrolle der nach diesem Bundesgesetz vorgenommenen Ausgaben- und Einnahmengebarung des Bundes dürfen nach Maßgabe des Rechnungshofgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 144 in der jeweils geltenden Fassung, dem Rechnungshof personenbezogene Daten in dem für die Wahrnehmung der Kontrollaufgaben notwendigen Ausmaß übermittelt werden.
- (3)Absatz 3In Fällen gemeinsamer Finanzierung (Kofinanzierung) dürfen personenbezogene Daten auch dem Kofinanzierungspartner übermittelt werden, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der in den der Kofinanzierung zugrunde liegenden Vereinbarungen enthaltenen Kontrollrechte der Kofinanzierungspartner bildet.
- (4)Absatz 4Desgleichen dürfen personenbezogene Daten über ein Förderungs- bzw. Auftragsverhältnis im erforderlichen Umfang an Institutionen übermittelt werden, die an der Vorbereitung, Durchführung oder Evaluierung des Projektes mitzuwirken haben.
- (5)Absatz 5Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken, insbesondere im Rahmen der Öffentlichkeits- und Informationsarbeit, richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung.Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken, insbesondere im Rahmen der Öffentlichkeits- und Informationsarbeit, richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO) und nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung.
- (6)Absatz 6Die Tätigkeit der ADA gemäß Teil II Abschnitt 2 ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 des Datenschutzgesetzes zuzurechnen. Die Verarbeitung von personenbezogene Daten durch die ADA als Auftragsverarbeiter ist an die Weisungen des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten gebunden.Die Tätigkeit der ADA gemäß Teil römisch II Abschnitt 2 ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes zuzurechnen. Die Verarbeitung von personenbezogene Daten durch die ADA als Auftragsverarbeiter ist an die Weisungen des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten gebunden.
§ 25 EZA-G
Paragraph 25, Art. 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, ist anzuwenden. Artikel 34, des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, ist anzuwenden.
§ 26 EZA-G
Paragraph 26, Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
§ 27 EZA-G
- (1)Absatz einsDas Entwicklungshilfegesetz 1974, BGBl. Nr. 474, in der Fassung BGBl. Nr. 579/1989 tritt außer Kraft.Das Entwicklungshilfegesetz 1974, BGBl. Nr. 474, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1989, tritt außer Kraft.
- (2)Absatz 2§ 24 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 24, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
§ 28 EZA-G
Paragraph 28, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 23 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des § 1, § 12 Abs. 1 bis 3 und § 22 ist der jeweils zuständige Bundesminister betraut. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit des jeweiligen Bundesministers für Angelegenheiten, die auch Entwicklungszusammenarbeit darstellen können, abgesehen von der Kompetenz des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten für Entwicklungszusammenarbeit und für die Koordination der internationalen Entwicklungspolitik, vom vorliegenden Gesetz unberührt. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des Paragraph 23, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 7, Absatz eins, ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph eins,, Paragraph 12, Absatz eins bis 3 und Paragraph 22, ist der jeweils zuständige Bundesminister betraut. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit des jeweiligen Bundesministers für Angelegenheiten, die auch Entwicklungszusammenarbeit darstellen können, abgesehen von der Kompetenz des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten für Entwicklungszusammenarbeit und für die Koordination der internationalen Entwicklungspolitik, vom vorliegenden Gesetz unberührt.