(1) Entwicklungszusammenarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst alle Maßnahmen des Bundes, die Bestandteil der öffentlichen Entwicklungsleistungen sind und die an den Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gemeldet werden. Diese Maßnahmen können von der ADA (§ 6) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchgeführt werden.
(2) Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind insbesondere
a) | Vorhaben, die vom Bund durchgeführt werden, | |||||||||
b) | die Förderung von Vorhaben von Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2, die im Einklang mit den Zielen und Prinzipien des § 1 Abs. 3 und 4 stehen, durch Zuschüsse in Form von Sach- und Geldzuwendungen oder zins- oder amortisationsbegünstigten Darlehen. |
(3) Vorhaben gemäß Abs. 2 umfassen insbesondere
a) | Planung und Durchführung von nach Art und Umfang bestimmten Vorhaben in Entwicklungsländern, | |||||||||
b) | Bildung, Ausbildung und Betreuung von Menschen aus Entwicklungsländern, | |||||||||
c) | kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit, Informationsaustausch und Technologietransfer, | |||||||||
d) | Ausbildung und Einsatz von Entwicklungshelfern und Experten, | |||||||||
e) | Beratung einschließlich Ausarbeitung hiefür notwendiger Pläne und Studien, | |||||||||
f) | Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes privatwirtschaftlicher Kooperationen, | |||||||||
g) | entwicklungspolitische Informations-, Bildungs-, Kultur- und Öffentlichkeitsarbeit in Österreich, | |||||||||
h) | Unterstützung der nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und umweltgerechten Entwicklung in den Entwicklungsländern im Sinne der in § 1 Abs. 3 verankerten Ziele der österreichischen Entwicklungspolitik, unter Nutzung der Synergien mit der Wirtschaft und den Entwicklungsorganisationen, | |||||||||
i) | Mitwirkung an Projekten der multilateralen Entwicklungszusammenarbeit. |
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