§ 2 EZA-G

EZA-G - Entwicklungszusammenarbeitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsEntwicklungszusammenarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst alle Maßnahmen des Bundes, die Bestandteil der öffentlichen Entwicklungsleistungen sind und die an den Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gemeldet werden. Diese Maßnahmen können von der ADA (§ 6) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchgeführt werden.Entwicklungszusammenarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst alle Maßnahmen des Bundes, die Bestandteil der öffentlichen Entwicklungsleistungen sind und die an den Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gemeldet werden. Diese Maßnahmen können von der ADA (Paragraph 6,) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind insbesondereMaßnahmen gemäß Absatz eins, sind insbesondere
    1. a)Litera aVorhaben, die vom Bund durchgeführt werden,
    2. b)Litera bdie Förderung von Vorhaben von Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2, die im Einklang mit den Zielen und Prinzipien des § 1 Abs. 3 und 4 stehen, durch Zuschüsse in Form von Sach- und Geldzuwendungen oder zins- oder amortisationsbegünstigten Darlehen.die Förderung von Vorhaben von Organisationen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2,, die im Einklang mit den Zielen und Prinzipien des Paragraph eins, Absatz 3 und 4 stehen, durch Zuschüsse in Form von Sach- und Geldzuwendungen oder zins- oder amortisationsbegünstigten Darlehen.
  3. (3)Absatz 3Vorhaben gemäß Abs. 2 umfassen insbesondereVorhaben gemäß Absatz 2, umfassen insbesondere
    1. a)Litera aPlanung und Durchführung von nach Art und Umfang bestimmten Vorhaben in Entwicklungsländern,
    2. b)Litera bBildung, Ausbildung und Betreuung von Menschen aus Entwicklungsländern,
    3. c)Litera ckulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit, Informationsaustausch und Technologietransfer,
    4. d)Litera dAusbildung und Einsatz von Entwicklungshelfern und Experten,
    5. e)Litera eBeratung einschließlich Ausarbeitung hiefür notwendiger Pläne und Studien,
    6. f)Litera fMaßnahmen zur Förderung des Einsatzes privatwirtschaftlicher Kooperationen,
    7. g)Litera gentwicklungspolitische Informations-, Bildungs-, Kultur- und Öffentlichkeitsarbeit in Österreich,
    8. h)Litera hUnterstützung der nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und umweltgerechten Entwicklung in den Entwicklungsländern im Sinne der in § 1 Abs. 3 verankerten Ziele der österreichischen Entwicklungspolitik, unter Nutzung der Synergien mit der Wirtschaft und den Entwicklungsorganisationen,Unterstützung der nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und umweltgerechten Entwicklung in den Entwicklungsländern im Sinne der in Paragraph eins, Absatz 3, verankerten Ziele der österreichischen Entwicklungspolitik, unter Nutzung der Synergien mit der Wirtschaft und den Entwicklungsorganisationen,
    9. i)Litera iMitwirkung an Projekten der multilateralen Entwicklungszusammenarbeit.
In Kraft seit 15.08.2003 bis 31.12.9999
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