§ 24 EZA-G

EZA-G - Entwicklungszusammenarbeitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Zum Zwecke der Durchführung eines Einzelvorhabens dürfen in den Fällen, in denen gemäß dem Bundeshaushaltsgesetz 1986, BGBl. Nr. 213 in der jeweils geltenden Fassung, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist, dem Bundesministerium für Finanzen die notwendigen personenbezogenen Daten übermittelt werden.

(2) Zum Zwecke der Rechnungs- und Gebarungskontrolle der nach diesem Bundesgesetz vorgenommenen Ausgaben- und Einnahmengebarung des Bundes dürfen nach Maßgabe des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144 in der jeweils geltenden Fassung, dem Rechnungshof personenbezogene Daten in dem für die Wahrnehmung der Kontrollaufgaben notwendigen Ausmaß übermittelt werden.

(3) In Fällen gemeinsamer Finanzierung (Kofinanzierung) dürfen personenbezogene Daten auch dem Kofinanzierungspartner übermittelt werden, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der in den der Kofinanzierung zugrunde liegenden Vereinbarungen enthaltenen Kontrollrechte der Kofinanzierungspartner bildet.

(4) Desgleichen dürfen personenbezogene Daten über ein Förderungs- bzw. Auftragsverhältnis im erforderlichen Umfang an Institutionen übermittelt werden, die an der Vorbereitung, Durchführung oder Evaluierung des Projektes mitzuwirken haben.

(5) Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken, insbesondere im Rahmen der Öffentlichkeits- und Informationsarbeit, richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Die Tätigkeit der ADA gemäß Teil II Abschnitt 2 ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 des Datenschutzgesetzes zuzurechnen. Die Verarbeitung von personenbezogene Daten durch die ADA als Auftragsverarbeiter ist an die Weisungen des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten gebunden.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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