(1) Vertragliche Bedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 2003 zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die der ADA übertragen sind, werden durch eine spätestens bis 31. März 2004 abzugebende Dienstgebererklärung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten der ADA zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Sie sind ab Wirksamkeit der Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der ADA. Die ADA setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort.
(2) Für die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes ist nicht mehr zulässig. Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 haben, wenn sie ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem übergeleiteten Arbeitsverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften unmittelbar nach dem Wirksamwerden einer vom übergeleiteten Arbeitsverhältnis abweichenden Einzelvereinbarung erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Innerhalb von zwei Jahren ab dem Entstehen der ADA ist eine Kündigung aus einem der in § 32 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes angeführten Gründe nicht zulässig.
(3) Sofern Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen begründen, besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden kein Anspruch auf Abfertigung. Die während der Bundesdienstzeit erworbene Abfertigungsanwartschaft wird mit Wirksamkeit der Aufnahme in ein nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen geschlossenes Arbeitsverhältnis zur ADA auf die für diese Arbeitnehmer zuständige Mitarbeitervorsorgekasse übertragen. Auf derartige Übertragungen sind die Bestimmungen von § 47 Abs. 3 BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, mit der Maßgabe anzuwenden, dass hierüber keine Einzelvereinbarung nach Z 1 abzuschließen und dass der vom Bund nach Z 2 zu leistende Überweisungsbetrag durch das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in jener Höhe an die zuständige Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen ist, die 50 vH der nach § 35 Abs. 4 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86 in der jeweils geltenden Fassung, zu berechnenden, dem ausscheidenden vertraglichen Bediensteten infolge der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zur ADA nicht gebührenden Abfertigung entspricht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis zum Bund verbrachte Dienstzeit ist durch die ADA für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(4) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 werden von der Gesellschaft übernommen.
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