§ 10 EZA-G Finanzierung der ADA

EZA-G - Entwicklungszusammenarbeitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
§ 10.Paragraph 10,

Die ADA bestreitet ihre Ausgaben

  1. 1.Ziffer einsaus Zuwendungen, die ihr der Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihr in Erfüllung ihres Arbeitsprogramms entstehen, ab dem 1. Jänner 2004 in Form einer jährlichen Basisabgeltung leistet. Zusätzlich zu dieser Basisabgeltung kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung der ADA erforderlich ist,
  2. 2.Ziffer 2aus Zuwendungen, die ihr der Bund zur Durchführung von operationellen Maßnahmen zur Erfüllung des Arbeitsprogramms nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet,
  3. 3.Ziffer 3aus Entgelten für die Erbringung von Leistungen an den Bund oder an Dritte,
  4. 4.Ziffer 4aus sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen,
  5. 5.Ziffer 5aus sonstigen Einnahmen.
In Kraft seit 15.08.2003 bis 31.12.9999
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