§ 15 EZA-G

EZA-G - Entwicklungszusammenarbeitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Beamte (§ 1 Abs. 1 BDG 1979) des Bundes, die am 31. Dezember 2003 zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die der ADA übertragen sind, werden mit 1. Jänner 2004 für die Dauer ihres Dienststandes der ADA zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten oder einer anderen Gesellschaft, an der die ADA zumindest mehrheitlich beteiligt ist (Abs. 2), zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.

(2) Die Verwendung der gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin der ADA oder bei einer Gesellschaft, an der diese zumindest mehrheitlich beteiligt ist, ist zulässig.

(3) Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den zugewiesenen Beamten hat durch die Geschäftsführung zu erfolgen, die in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten gebunden ist.

(4) Beamte gemäß Abs. 1 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur ADA oder einer Gesellschaft, an der die ADA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, und zwar mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist durch die ADA oder durch die den Beamten übernehmende Gesellschaft für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Auf die in ein Arbeitsverhältnis zur ADA oder zu einer Gesellschaft, an der die ADA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, aufgenommenen Beamten sind die Bestimmungen von § 16 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß so anzuwenden, als ob es sich bei ihnen um aus einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund ausgeschiedene Bedienstete handeln würde.

(5) Für die Beamten gemäß Abs. 1 hat die ADA dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (Deckungsbeitrag). Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an die Gesellschaften geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.

(6) Für Beamte, die der ADA zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind, gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung.

In Kraft seit 15.08.2003 bis 31.12.9999
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