(1) Der Bund kann unter Bedachtnahme auf das Dreijahresprogramm (§ 9) Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 2 Abs. 2 unmittelbar entweder allein oder im Zusammenwirken mit anderen Völkerrechtssubjekten leisten, sofern sichergestellt ist, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
(2) Bei der Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit wird der Bund in erster Linie die Verwaltungs- und Projektdurchführungskapazitäten der Entwicklungsländer nutzen und damit deren zivilgesellschaftliche und öffentliche Strukturen stärken. Der Bund wird weiters danach trachten, zur Erbringung seiner Leistungen Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 zur Durchführung heranzuziehen, sofern dies nach Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie im Hinblick auf die Kapazitäten der Entwicklungsländer und Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 angemessen und für die Erreichung der Ziele dieser Leistungen förderlich ist.
(3) Die Bedingungen, unter denen Leistungen der Entwicklungszusammenarbeit gemäß Abs. 1 erbracht werden, sind im Einzelnen in Ressortübereinkommen oder privatrechtlichen Verträgen festzulegen.
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