Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsGehen Bedienstete des Bundes ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der ADA in der Geschäftsführung oder Leitung eines Koordinationsbüros ein, so sind sie für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
(2)Absatz 2Beurlaubungen nach Abs. 1 dürfen insgesamt zwölf Jahre nicht überschreiten.Beurlaubungen nach Absatz eins, dürfen insgesamt zwölf Jahre nicht überschreiten.
In Kraft seit 15.08.2003 bis 31.12.9999
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