§ 7 EZA-G

EZA-G - Entwicklungszusammenarbeitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Das bisher im Eigentum des Bundes stehende, vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten verwaltete und überwiegend genutzte bewegliche Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben der ADA erforderlich ist, einschließlich aller zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten, Forderungen und Schulden, geht mit 1. Jänner 2004 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der ADA über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen. Die Sacheinlage erfolgt ohne Erhöhung des Stammkapitals, wobei der Gegenwert in eine nicht gebundene Kapitalrücklage einzustellen ist.

(2) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen.

(3) Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten auf die ADA übergegangenen Aktiven und Passiven zu enthalten, die ihr nachvollziehbar und betriebsnotwendig zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten auf die ADA übergehen. Dabei sind auf den Vermögensübergang die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlage gemäß § 6a Abs. 4 GmbHG mit Ausnahme der Prüfberichte der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates gemäß § 25 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98/1965, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Gründungsbericht gemäß § 25 Abs. 2 Z 4 des Aktiengesetzes 1965. Die Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz gemäß § 10 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. 1897 S 219, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Jahresabschlusses in der Wiener Zeitung einschließlich der Einrichtung des Nachweises über die Veranlassung dieser Veröffentlichung beim Firmenbuchgericht gemäß § 277 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches ist von der Geschäftsführung zu veranlassen.

In Kraft seit 15.08.2003 bis 31.12.9999
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