§ 9 EuWO

EuWO - Europawahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsFür die in vollem Umfang ausgeübte Tätigkeit in den Wahlbehörden am Wahltag sowie am ersten und vierten Tag nach dem Wahltag haben ihre Mitglieder wie folgt Anspruch auf Entschädigungen:
    1. 1.Ziffer eins33 Euro in einer örtlichen Wahlbehörde, in der das Wahllokal bis zu drei Stunden geöffnet ist, sowie für eine Tätigkeit bis zu drei Stunden in einer besonderen Wahlbehörde;
    2. 2.Ziffer 266 Euro in einer örtlichen Wahlbehörde, in der das Wahllokal bis zu sechs Stunden geöffnet ist, sowie für eine Tätigkeit von mehr als drei Stunden bis zu sechs Stunden in einer besonderen Wahlbehörde;
    3. 3.Ziffer 3100 Euro in einer örtlichen Wahlbehörde, in der das Wahllokal mehr als sechs Stunden geöffnet ist, sowie für eine Tätigkeit von mehr als sechs Stunden in einer besonderen Wahlbehörde;
    4. 4.Ziffer 450 Euro in Bezirkswahlbehörden, die zur Briefwahl verwendete Wahlkarten im Ausmaß von mehr als zwei Stunden auszuwerten haben.
  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 festgesetzten Vergütungssätze vermindern oder erhöhen sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2025, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändern sich die Vergütungssätze, so sind sie auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Die in Absatz eins, festgesetzten Vergütungssätze vermindern oder erhöhen sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2025, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändern sich die Vergütungssätze, so sind sie auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  3. (3)Absatz 3Die Auszahlung der Entschädigung ist spätestens sechs Wochen nach dem Wahltag von der jeweils zuständigen Behörde von Amts wegen zu veranlassen. Die jeweils zuständige Behörde ist im Falle des Abs. 1 Z 1 bis 3 die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes und im Falle des Abs. 1 Z 4 die Bezirksverwaltungsbehörde.Die Auszahlung der Entschädigung ist spätestens sechs Wochen nach dem Wahltag von der jeweils zuständigen Behörde von Amts wegen zu veranlassen. Die jeweils zuständige Behörde ist im Falle des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes und im Falle des Absatz eins, Ziffer 4, die Bezirksverwaltungsbehörde.
  4. (4)Absatz 4Von Mitgliedern der Wahlbehörden kann bis drei Monate nach dem Wahltag hinsichtlich des Grundes und der Höhe des Anspruchs bei der jeweils zuständigen Behörde (Abs. 3) ein Feststellungsantrag gestellt werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, findet Anwendung. Über Beschwerden gegen Bescheide nach dieser Bestimmung entscheidet das Landesverwaltungsgericht.Von Mitgliedern der Wahlbehörden kann bis drei Monate nach dem Wahltag hinsichtlich des Grundes und der Höhe des Anspruchs bei der jeweils zuständigen Behörde (Absatz 3,) ein Feststellungsantrag gestellt werden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, findet Anwendung. Über Beschwerden gegen Bescheide nach dieser Bestimmung entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
  5. (5)Absatz 5Der Aufwand für die Entschädigungen ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 5 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.Der Aufwand für die Entschädigungen ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß Paragraph 5, Absatz 2, die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.
  6. (6)Absatz 6Die Abs. 1 bis 5 finden sinngemäß auch für Vertrauenspersonen Anwendung.Die Absatz eins bis 5 finden sinngemäß auch für Vertrauenspersonen Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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