Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDas Bundesgebiet bildet einen einheitlichen Wahlkörper.
(2)Absatz 2Die Stimmabgabe erfolgt, unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmabgabe mittels Wahlkarte, vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden können die Gemeindewahlbehörden und die Sprengelwahlbehörden sein.
(3)Absatz 3Jeder politische Bezirk, in den Bundesländern Niederösterreich und Vorarlberg jeder Verwaltungsbezirk, und jede Stadt mit eigenem Statut bildet einen Stimmbezirk. In der Stadt Wien ist jeder Gemeindebezirk ein Stimmbezirk. Im Stimmbezirk werden die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zusammengefaßt. Die Stimmbezirke werden in den gemäß § 3 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, eingerichteten Regionalwahlkreisen, diese in den gemäß § 2 NRWO eingerichteten Landeswahlkreisen entsprechend der Anlage 1 zur NRWO zusammengefaßt.Jeder politische Bezirk, in den Bundesländern Niederösterreich und Vorarlberg jeder Verwaltungsbezirk, und jede Stadt mit eigenem Statut bildet einen Stimmbezirk. In der Stadt Wien ist jeder Gemeindebezirk ein Stimmbezirk. Im Stimmbezirk werden die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zusammengefaßt. Die Stimmbezirke werden in den gemäß Paragraph 3, der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471, eingerichteten Regionalwahlkreisen, diese in den gemäß Paragraph 2, NRWO eingerichteten Landeswahlkreisen entsprechend der Anlage 1 zur NRWO zusammengefaßt.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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