Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
(1)Absatz einsJeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag, 24.00 Uhr, seinen Hauptwohnsitz hat. Für Wahlberechtigte mit Hauptwohnsitz im Ausland bestimmt sich der Ort ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Angaben in der Europa-Wählerevidenz.
(2)Absatz 2Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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