§ 4 EuWO

EuWO - Europawahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Zur Leitung und Durchführung der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments sind die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach der NRWO jeweils im Amt sind. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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