Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsDie Durchführung und Leitung der Wahl obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.
(2)Absatz 2Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel von dem Amt zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amts aufzukommen hat.
(3)Absatz 3Die Bundeswahlbehörde führt die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechts kann die Bundeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Bundeswahlbehörde nicht abgeändert werden.
(4)Absatz 4Die Bundeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 27, 35, 47 und 85 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.Die Bundeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den Paragraphen 27,, 35, 47 und 85 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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