§ 10 EuWO

EuWO - Europawahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Stichtag die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz (§ 2 des Europa-Wählerevidenzgesetzes – EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996) erfüllen und am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben.

In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
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