Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Wahl ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Stichtag zu enthalten.
(2)Absatz 2Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl und nicht nach dem zweiundsiebzigsten Tag vor dem Wahltag liegen.
(3)Absatz 3Die Verordnung der Bundesregierung über die Wahlausschreibung ist in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.
In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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