Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsWenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauensleute heranzuziehen.
(2)Absatz 2Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil anläßlich der letzten Nationalratswahl von keiner Partei Vorschläge gemäß § 14 NRWO auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) eingebracht wurden.Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil anläßlich der letzten Nationalratswahl von keiner Partei Vorschläge gemäß Paragraph 14, NRWO auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) eingebracht wurden.
(3)Absatz 3Außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 und des § 32 kann der Wahlleiter unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen, zu deren Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt hat.Außer in den Fällen der Absatz eins und 2 und des Paragraph 32, kann der Wahlleiter unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen, zu deren Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt hat.
In Kraft seit 15.03.1996 bis 31.12.9999
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