§ 57 EuWO Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers

EuWO - Europawahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsEine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur so lange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
  2. (2)Absatz 2Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung der Wahlhandlung erfolgen. Sie ist endgültig.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 57 EuWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 57 EuWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 57 EuWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 57 EuWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 57 EuWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EuWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 56 EuWO
§ 58 EuWO