§ 43 EU-PolKG Auskunftsrecht

EU - Polizeikooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.03.2023 bis 31.12.9999
§ 43.Paragraph 43,

Im Falle einer Auskunft nach § 44 DSG dürfenzu Daten, die von einem anderenein anderer Mitgliedstaat eingegeben wurden, nur mitgeteilt werden, wenn dem Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorliegen einer Voraussetzung gemäß § 43richtet sich die Vorgehensweise nach Art. 67 Abs. 42 der SIS-VO Polizei und Justiz oder nach Art. 53 Abs. 2 der SIS-VO Grenze. Im Übrigen gelten die §§ 43 Abs. 4 und 44 Abs. 2 und Abs. 3 DSG gegeben worden ist. Im Falle einer Auskunft nach Paragraph 44, DSG dürfenzu Daten, die von einem anderenein anderer Mitgliedstaat eingegeben wurden, nur mitgeteilt werden, wenn dem Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorliegen einer Voraussetzung gemäß Paragraphrichtet sich die Vorgehensweise nach Artikel 67, Absatz 2, der SIS-VO Polizei und Justiz oder nach Artikel 53, Absatz 2, der SIS-VO Grenze. Im Übrigen gelten die Paragraphen 43, Absatz 4 und 44 Absatz 2 und Absatz 3, DSG gegeben worden ist.

Stand vor dem 06.03.2023

In Kraft vom 25.05.2018 bis 06.03.2023
§ 43.Paragraph 43,

Im Falle einer Auskunft nach § 44 DSG dürfenzu Daten, die von einem anderenein anderer Mitgliedstaat eingegeben wurden, nur mitgeteilt werden, wenn dem Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorliegen einer Voraussetzung gemäß § 43richtet sich die Vorgehensweise nach Art. 67 Abs. 42 der SIS-VO Polizei und Justiz oder nach Art. 53 Abs. 2 der SIS-VO Grenze. Im Übrigen gelten die §§ 43 Abs. 4 und 44 Abs. 2 und Abs. 3 DSG gegeben worden ist. Im Falle einer Auskunft nach Paragraph 44, DSG dürfenzu Daten, die von einem anderenein anderer Mitgliedstaat eingegeben wurden, nur mitgeteilt werden, wenn dem Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorliegen einer Voraussetzung gemäß Paragraphrichtet sich die Vorgehensweise nach Artikel 67, Absatz 2, der SIS-VO Polizei und Justiz oder nach Artikel 53, Absatz 2, der SIS-VO Grenze. Im Übrigen gelten die Paragraphen 43, Absatz 4 und 44 Absatz 2 und Absatz 3, DSG gegeben worden ist.

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