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Im Falle einer Auskunft nach § 44 DSG dürfenzu Daten, die von einem anderenein anderer Mitgliedstaat eingegeben wurden, nur mitgeteilt werden, wenn dem Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorliegen einer Voraussetzung gemäß § 43richtet sich die Vorgehensweise nach Art. 67 Abs. 42 der SIS-VO Polizei und Justiz oder nach Art. 53 Abs. 2 der SIS-VO Grenze. Im Übrigen gelten die §§ 43 Abs. 4 und 44 Abs. 2 und Abs. 3 DSG gegeben worden ist.
Im Falle einer Auskunft nach § 44 DSG dürfenzu Daten, die von einem anderenein anderer Mitgliedstaat eingegeben wurden, nur mitgeteilt werden, wenn dem Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorliegen einer Voraussetzung gemäß § 43richtet sich die Vorgehensweise nach Art. 67 Abs. 42 der SIS-VO Polizei und Justiz oder nach Art. 53 Abs. 2 der SIS-VO Grenze. Im Übrigen gelten die §§ 43 Abs. 4 und 44 Abs. 2 und Abs. 3 DSG gegeben worden ist.