§ 43 EU-PolKG

EU - Polizeikooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.03.2023 bis 31.12.9999

Im Falle einer Auskunft nach § 44 DSG dürfenzu Daten, die von einem anderenein anderer Mitgliedstaat eingegeben wurden, nur mitgeteilt werden, wenn dem Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorliegen einer Voraussetzung gemäß § 43richtet sich die Vorgehensweise nach Art. 67 Abs. 42 der SIS-VO Polizei und Justiz oder nach Art. 53 Abs. 2 der SIS-VO Grenze. Im Übrigen gelten die §§ 43 Abs. 4 und 44 Abs. 2 und Abs. 3 DSG gegeben worden ist.

Stand vor dem 06.03.2023

In Kraft vom 25.05.2018 bis 06.03.2023

Im Falle einer Auskunft nach § 44 DSG dürfenzu Daten, die von einem anderenein anderer Mitgliedstaat eingegeben wurden, nur mitgeteilt werden, wenn dem Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorliegen einer Voraussetzung gemäß § 43richtet sich die Vorgehensweise nach Art. 67 Abs. 42 der SIS-VO Polizei und Justiz oder nach Art. 53 Abs. 2 der SIS-VO Grenze. Im Übrigen gelten die §§ 43 Abs. 4 und 44 Abs. 2 und Abs. 3 DSG gegeben worden ist.

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