§ 63 EU-JZG Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1727

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Ziele, Zuständigkeiten, Aufgaben, innere Organisation und Arbeitsweise von Eurojust ergeben sich aus dem Beschluss 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität, ABl. L 2002/63, 1, in der Fassung des Beschlusses 2009/426/JI zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität, ABl. L 2009/138, 14. Eurojust handelt durch seine nationalen Mitglieder oder das Kollegium.
  2. (2)Absatz 2Eurojust kann, wenn mindestens zwei Mitgliedstaaten oder ein Mitgliedstaat und ein Drittstaat von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen betroffen sind,
    1. 1.Ziffer einsdie Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden fördern,
    2. 2.Ziffer 2die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit insbesondere nach diesem Bundesgesetz verbessern und
    3. 3.Ziffer 3durch andere Unterstützung die Wirksamkeit der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen erhöhen.
  3. (3)Absatz 3In Fällen der Zusammenarbeit mit einem Drittstaat, in denen
    1. 1.Ziffer einsErsuchen des Drittstaates an die österreichischen und an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaates oder
    2. 2.Ziffer 2Ersuchen einer österreichischen und einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates an den Drittstaat
    gerichtet sind, setzt die Koordinierung der Zusammenarbeit durch Eurojust die Zustimmung der Bundesministerin für Justiz voraus.
§ 63.Paragraph 63,

Dieser Unterabschnitt dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1727.

Stand vor dem 31.05.2020

In Kraft vom 16.05.2018 bis 31.05.2020
  1. (1)Absatz einsDie Ziele, Zuständigkeiten, Aufgaben, innere Organisation und Arbeitsweise von Eurojust ergeben sich aus dem Beschluss 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität, ABl. L 2002/63, 1, in der Fassung des Beschlusses 2009/426/JI zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität, ABl. L 2009/138, 14. Eurojust handelt durch seine nationalen Mitglieder oder das Kollegium.
  2. (2)Absatz 2Eurojust kann, wenn mindestens zwei Mitgliedstaaten oder ein Mitgliedstaat und ein Drittstaat von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen betroffen sind,
    1. 1.Ziffer einsdie Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden fördern,
    2. 2.Ziffer 2die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit insbesondere nach diesem Bundesgesetz verbessern und
    3. 3.Ziffer 3durch andere Unterstützung die Wirksamkeit der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen erhöhen.
  3. (3)Absatz 3In Fällen der Zusammenarbeit mit einem Drittstaat, in denen
    1. 1.Ziffer einsErsuchen des Drittstaates an die österreichischen und an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaates oder
    2. 2.Ziffer 2Ersuchen einer österreichischen und einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates an den Drittstaat
    gerichtet sind, setzt die Koordinierung der Zusammenarbeit durch Eurojust die Zustimmung der Bundesministerin für Justiz voraus.
§ 63.Paragraph 63,

Dieser Unterabschnitt dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1727.

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