§ 8 EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Entscheidungen dritter Staaten oder internationaler Gerichte - JUSLINE Österreich
§ 8 EU-JZG Entscheidungen dritter Staaten oder internationaler Gerichte
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist unzulässig, wenn die gesuchte Person wegen derselben Tat
1.Ziffer einsvon einem Gericht eines Mitgliedstaats rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde und die Strafe oder vorbeugende Maßnahme bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder für den noch nicht vollstreckten Teil bedingt nachgesehen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann,
2.Ziffer 2von einer Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Tat zumindest teilweise begangen wurde, durch eine endgültige Entscheidung mit den Wirkungen nach § 7 Abs. 1 außer Verfolgung gesetzt wurde,von einer Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Tat zumindest teilweise begangen wurde, durch eine endgültige Entscheidung mit den Wirkungen nach Paragraph 7, Absatz eins, außer Verfolgung gesetzt wurde,
3.Ziffer 3von einem Gericht eines Drittstaats verurteilt wurde und die Strafe oder vorbeugende Maßnahme bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder für den noch nicht vollstreckten Teil bedingt nachgesehen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann,
4.Ziffer 4im Tatortstaat rechtskräftig freigesprochen wurde, oder
5.Ziffer 5vom Internationalen Strafgerichtshof, vom Internationalen Gericht für das ehemalige Jugoslawien oder vom Internationalen Gericht für Ruanda rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde.
In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 EU-JZG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 EU-JZG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 EU-JZG