Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Personen, die nach österreichischem Recht zur Zeit der Tat strafunmündig waren, ist unzulässig.
(2)Absatz 2Die ausstellende Justizbehörde ist unverzüglich über Umstände zu unterrichten, die zur Annahme berechtigen, dass die gesuchte Person auf Grund ihres Alters für die Tat, die dem Europäischen Haftbefehl zu Grunde liegt, nach dem Recht des Ausstellungsstaats nicht strafbar ist.
In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
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