(1) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Personen, die nach österreichischem Recht zur Zeit der Tat strafunmündig waren, ist unzulässig.
(2) Die ausstellende Justizbehörde ist unverzüglich über Umstände zu unterrichten, die zur Annahme berechtigen, dass die gesuchte Person auf Grund ihres Alters für die Tat, die dem Europäischen Haftbefehl zu Grunde liegt, nach dem Recht des Ausstellungsstaats nicht strafbar ist.
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