Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls durch eine österreichische Justizbehörde ist unzulässig, wenn er sich auf Taten bezieht, die im Inland (§ 62 StGB) oder an Bord eines österreichischen Schiffs oder Luftfahrzeugs (§ 63 StGB) begangen worden sind (§ 67 Abs. 2 StGB). Dies gilt auch, wenn die Taten nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar sind.
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